Mietermodernisierungsanspruch
BGB § 535 Abs.1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietermodernisierungsanspruch; Breitbandkabelanschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter darauf, daß der Kabel-Service Berlin GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Verlegung eines Breitbandkabelanschlusses erteilt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar ist von verschiedenen Gerichten Mietern ein Anspruch auf Anschluß der Wohnung an das Kabelfernsehen zuerkannt wor-den, soweit diese bereit sind, die notwendigen Kosten zu tragen (vgl. AG Wedding MM 1989, 124; AG Schöneberg MM 1988, 251; AG Spandau MM 1989, 123; anderer Ansicht LG Berlin GE 1989, 93; LG Kassel WuM 1989, 557). Auch die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin hat einen Anspruch dann bejaht, wenn den Interessen des Mieters keine erheblichen Gründe des Vermieters, wie etwa nicht nur geringfügige Eingriffe in die Substanz des Eigentums, gegenüberstehen (vgl. LG Berlin GE 1990, 487).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegen hier jedoch erhebliche entgegenstehende Interessen der Bekl. vor, die die Versagung der Zustimmung rechtfertigen, zumal eine Gemeinschaftsantenne unstreitig vorhanden ist.
Der Bekl. begehrt nicht allgemein die Zustimmung und Duldung der Ver-kabelung, sondern er hat die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber der von ihm ausgewählten Firma beantragt. Bei dieser konkreten Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine Interessenabwägung in anderen Fällen zugunsten des Mieters zu treffen wäre, denn durch die begehrte Vertragsgestaltung werden die Eigentumsinteressen der Bekl. erheblich beeinträchtigt.
Die begehrte Zustimmung betrifft den sog. Gestattungsvertrag zwischen dem Vermieter und der Regionalen Kabel-Service Gesellschaft (RKS), der Kabel-Service Berlin GmbH & Co. KG. Mit dieser "Versorgungsvereinbarung" werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und der RKS geregelt. Die Vertragsdauer beträgt 15 Jahre. Diese Bindungsfrist trägt den wirtschaftlichen Interessen der RKS Rechnung, die eine Hausverteileranlage immer so baut, daß potentiell alle Wohnungen mit Kabelan-schluß versorgt werden können. Die Kalkulation der RKS ist darauf ge-richtet, daß weitere Mieter sich später zum Anschluß entscheiden (zum Ganzen Schickel, Kabelanschluß, GE 1989,747). Aufgrund der genannten Regelungen des Gestattungsvertrages verfolgt der Kl. einen Anspruch, der die Privatautonomie der Bekl. in einem Maße einschränken würde, das bei Abwägung der Interessen von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht mehr gedeckt ist. Im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer entspre-chenden Willenserklärung würden der Bekl. Vertragsverhandlungsspielräume genommen werden. Dies stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Bekl. dar.
Aus der benannten technischen Ausgestaltung, nämlich dem Einbau einer Hausverteileranlage für sämtliche Mietparteien, folgt zugleich, daß eine Verstärkeranlage benötigt werden würde. Nur bei einem Einzelanschluß wäre diese unter Umständen entbehrlich. Der Einbau einer Verstärkeranlage bedingt wiederum, daß für die Abnahme von Strom aus der Hausanla-ge zur Versorgung des Breitbandkabelanschlusses und der Verstärker ein Zwischenzähler montiert werden müßte, da die Betriebskosten für den Hausstrom als gemeinschaftliche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden und daher eine getrennte, auf den bevorzugten Mieter abgestimmte Einzelrechnung der Stromkosten zur Versorgung des Breitbandkabel anschlusses und der Verstärkeranlage erfolgen müßte. Auch die hierdurch bedingten Belastungen sind der Bekl. als Vermieterin in einem Wohnhaus mit einer Vielzahl von Mietparteien (16 Mietparteien) nicht zuzumuten (vgl. LG Berlin GE 1989, 93, 95).
Zur Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob das Breitbandkabel durch das vorhandene Telefonrohr geführt werden kann, denn der Kl. kann sich auch in diesem Falle nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Eingriffe in die Bausubstanz nicht erforderlich seien. Der Kl. verkennt, daß eine Belegung des Telefonrohres langfristig bedingen kann, daß für weitere Fernmeldeeinrichtungen, auf die Mieter einen Anspruch haben, bisher noch freie Ka-pazitäten der Rohre nicht mehr zur Verfügung stünden und infolgedessen später umfangreiche bauliche Maßnahmen zur Verlegung neuer Leerrohre erforderlich werden könnten. Auch bei diesem technischen Aspekt handelt es sich um "Unwägbarkeiten" eines Kabelanschlusses, die der Bekl. nicht durch ein Gestattungsurteil aufgezwungen werden können.