Mietermodernisierung
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietermodernisierung; Parabolantenne; Informationsfreiheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist eine Genossenschaft, die Bekl. sind Mieter in dieser Genossenschaft und Pächter einer angrenzenden Gartenparzelle. Nach den zwischen beiden Parteien getroffenen Vereinbarungen bedarf das Mitglied (= Mieter) der Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Antennen anbringt oder verändert, wobei die Genossenschaft zusichert, eine Zustimmung nicht zu verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Wohnungen des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Bezüglich des Pachtvertrages über die Gartenparzelle ist u. a. vereinbart, daß die Parzelle nur gärtnerisch zu nutzen ist und die Errichtung von Baulichkeiten jeglicher Art untersagt ist. Die Bekl. haben auf ihrer Gartenparzelle eine Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehprogrammen aufgestellt. Die Kl. forderte die Bekl. zur Beseitigung der Antenne auf. Die Bekl. lehnten ab, boten die Be-seitigung aber an, wenn die Kl. die Installierung einer entsprechenden An-lage auf dem Dach des Hauses gestatten würde, wozu die Kl. aber die Zu stimmung verweigerte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. nutzen die ihnen von der Kl. überlassene Grundstücksfläche in vertragswidriger Weise und sind daher zur Unterlassung verpflichtet.
Gemäß § 3 des Pachtvertrages darf die Parzelle nur zu gärtnerischen Zwecken genutzt werden; eine Errichtung von Baulichkeiten jeder Art ist zudem untersagt.
Daß die Installation einer Parabolantenne eine gärtnerische Nutzung der Parzelle darstelle, haben die Bekl. selbst nicht einmal behauptet.
Der Einwand der Bekl., die Kl. verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter, wenn sie anderen Vertragspartnern die Errichtung von Geräteschuppen und Glashäusern in den Gärten nicht untersage, greift schon deshalb nicht durch, weil derartige Einrichtungen zumindest in einem sachlichen Zusammenhang mit einer gärtnerischen Nutzung der je-weiligen Parzellen stehen, der bei einer Parabolantenne aber zweifelsfrei nicht vorhanden ist. Die Bekl. könnten daher von der Kl. allenfalls die Er-laubnis verlangen, ebenfalls vergleichbare Baulichkeiten auf ihrem Pachtgelände aufstellen zu dürfen.
Da die Bekl. trotz Abmahnung der Kl. ihren vertragswidrigen Gebrauch des ihnen überlassenen Pachtgeländes fortgesetzt haben, waren sie antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Die hilfsweise erhobene Widerklage konnte keinen Erfolg haben.
...
Die Kl. ist nicht verpflichtet, die Installation einer Parabolantenne zum Empfang des italienischen Fernsehens durch die Bekl. auf dem Dach des Hauses zu dulden.
Die Bekl. haben nicht hinreichend dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten der Verzicht auf den Empfang des per Satellit ausgestrahlten italienischen Fernsehprogramms gerade für sie eine Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Informationsfreiheit bedeuten würde.
Das Feststellungsbegehren der Bekl. läßt sich im Ergebnis nicht auf die all gemeinen Vertragsbestimmungen der Kl. stützen, auch wenn nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen die Kl. die Zustimmung zur Anbringung von Antennen nur unter engen Voraussetzungen, vor allem bei Beeinträchtigungen der Wohnung oder des Grundstücks und bei Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn verweigern darf. Diese vertragliche Regelung steht aber gleichfalls unter dem Vorbehalt einer Auslegung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, wobei auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes im Rahmen ihrer mittelbaren Drittwirkung auf privatrechtliche Beziehungen zu berücksichtigen sind, hier also die widerstreitenden Interessen der Bekl. auf Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, und das Eigentumsrecht der Kl., Art. 14 GG.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes das Recht auf Informationsfreiheit im Hinblick auf seine Bedeutung für die Meinungsbildung und -äußerung weit zu fassen; es umfaßt insbesondere nicht nur Meinungen, die sich auf politische oder kulturelle Gebiete beziehen, sondern geschützt ist durch Art. 5 GG in gleicher Weise, ebenso das Bedürfnis nach Unterhaltung. Daraus folgt, daß kommerzielle Programme gleichfalls dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterliegen und sich dieser sowohl auf inländische als auch auf ausländische Programme er-streckt, da nicht zwischen "wertvollen" und "wertlosen" Meinungen differenziert werden darf (vgl. BVerfGE 30, 247 ff.). Der Hinweis der Kl. auf die qualitative Minderwertigkeit der zu empfangenden italienischen Fernsehprogramme vermag daher allein ihre Ablehnung einer Zustimmung zur In stallation einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses nicht zu recht-fertigen.
Die Kl. braucht aber andererseits eine Beeinträchtigung ihrer ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen als Haus- und Grundstückseigentümerin nur dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall dem Recht ihrer Mieter auf Informationsfreiheit im Rahmen einer Güterabwägung der Vorrang ein zuräumen ist. Dies kann aber hier nicht angenommen werden, denn es ist nicht erkennbar, daß das Recht der Bekl., sich bunte Bilder ansehen zu können, ohne den dazugehörigen Text zu verstehen, höher zu bewerten wäre als das Interesse der Kl. an einer Vermeidung von Schäden an dem ihr gehörenden Wohngebäude.
Maßgeblich ist insoweit in erster Linie, daß die von den Bekl. gewünschte Parabolantenne nicht mit einer inzwischen handelsüblichen Fernseheinzelantenne gleichgesetzt werden kann, auf deren Anbringung ein Mieter jedenfalls dann regelmäßig gegenüber dem Vermieter bestehen kann, wenn dieser ihm keine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung stellt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 48. Aufl. 1989, Anm. 2 a dd m.w.N.). Für die Instal-lation einer Parabolantenne sind nämlich unstreitig weitaus umfangreichere bauliche Veränderungen notwendig, durch die ein erhöhtes Risiko von Beschädigungen des Gebäudes zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Zum einen muß eine erheblich stabilere Verankerung eines Parabolspiegels auf dem Dach des Hauses vorgenommen werden, weil die An-tenne aus technischen Gründen exakt auf den in weiter Entfernung geo-stationär fixierten Satelliten ausgerichtet sein muß, um einen einwandfreien Empfang zu gewährleisten; zum anderen bietet eine Parabolantenne infolge ihrer Konstruktionsweise eine viel größere Angriffsfläche für Windstöße als eine herkömmliche Fernsehantenne.
Unter diesen Umständen wären die Bekl. nicht nur gehalten gewesen, ge-nügend Anhaltspunkte für ein gesteigertes Bedürfnis vorzutragen, ein für sie ohnehin textlich nicht verständliches Fernsehprogramm zu empfangen, sondern auch substantiiert darzulegen, daß die Kl. kein Risiko von Gebäudeschäden wegen einer auf dem Dach installierten Parabolantenne eingehen müßte, denn an die Darlegungs- und Beweislast sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je größer die Gefahr von Verletzungen des Eigentums der Kl. anzusetzen ist.
Diesen Anforderungen sind die Bekl. jedoch nicht nachgekommen, zumal es an jeglichen Beweisantritten für ihr Vorbringen fehlt. Abgesehen davon dürften Programme kommerzieller italienischer Fernsehsender kaum als didaktische Medien zur Vermittlung von Sprachkenntnissen geeignet sein.