Mietermodernisierung
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietermodernisierung; Kabelfernsehen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf Anschluß an Kabelfernsehen - auch nicht auf eigene Kosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost zu. Ein solcher Anspruch läßt sich nicht aus §§ 535, 242 BGB in Verbindung mit Art. 5 GG herleiten.
Zwar ist es zutreffend, daß der Vermieter im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht nach § 535 BGB dem Mieter nach Treu und Glauben die Möglichkeit gewähren muß, in seiner Wohnung bestimmte, der Üblichkeit entsprechende Anlagen und Installationen zu schaffen. Aus diesem Grundsatz folgt jedoch nicht, daß in aller Regel der Anschluß einzelner Mieter an das Kabelnetz zu dulden ist.
Zum einen sind Anschlüsse an das Breitbandkabelnetz in Berlin noch nicht derart verbreitet, daß nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen wäre, daß sie zur üblicherweise zu erwartenden Ausstattung von Mietwohnungen gehören. Zum anderen richtet sich der Schutz, den Art. 5 GG für die passive Freiheit des Zugangs zu den Medien Rundfunk und Fernsehen gewährleistet, nicht stets nach dem technisch zur Zeit absolut machbaren, sondern nach dem allgemein verbeiteten Standard. Aus dieser Norm läßt sich im Zusammenhang mit § 535 BGB für den Mieter also nicht ein genereller Anspruch konstruieren, nach dem der Vermieter, von Ausnahmefällen abgesehen, zur Duldung der Verlegung eines Kabelanschlusses gezwungen wäre. Vielmehr besteht eben gerade kein Anspruch, die Versagung der Erlaubnis ist nur treuwidrig, wenn erhebliche eigene Interessen des Vermieters nicht entgegenstehen (LG Berlin [ZK 63], GE 1990, S. 487).
Soweit nach dem Gesagten Interessen der Kl. denjenigen der Bekl. entge-gengesetzt werden könnten, ist jedenfalls nach ihrem Vortrag davon auszugehen, daß mit den gegenwärtig vorhandenen Empfangseinrichtungen der ortsübliche Rundfunk- und Fernsehempfang gewährleistet ist, da Gegenteiliges nicht dargelegt ist. Insoweit konnte der Rückgriff auf Art. 5 GG nicht zu einer Einengung des Entscheidungsspielraumes führen.
Auf seiten der Bekl. hingegen sprach vor allem die Tatsache, daß ein nicht unerheblicher Substanzeingriff in das Mietgebäude erforderlich sein würde, gegen ihre Verpflichtung zur Duldung der Anschlußmaßnahmen.
Unstreitig ist nämlich in dem von der Kl. bewohnten Haus ein Leerrohrnetz, das sich zur Aufnahme der zu verlegenden Kabel eignen würde, nicht vorhanden. Da sich die Wohnung der Kl. im zweiten Stockwerk befindet, kämen nur ungünstige Möglichkeiten der Verlegung in Betracht. Dies wäre einmal eine Steigeleitung aus dem Keller heraus durch das Treppenhaus oder zum anderen die Verlegung durch die Wohnungen anderer Mietparteien. Beide Alternativen beeinträchtigen die Haussubstanz, wobei das Amtsgericht zwar zu Recht mit dem Landgericht Heidelberg (in WM 1987 S. 17) meint, daß der eigentliche Übergabepunkt nur gering ins Gewicht fällt, es hier jedoch um die Führung der Leitungen ab diesem Punkt geht. Und obwohl bereits eine Steigeleitung im Treppenhaus nach Ansicht der Kammer von der Bekl. nicht hingenommen werden müßte, war doch auch zu berücksichtigen, daß bei Einzelanschluß weiterer Mieter ein ganzer Strang dort entlaufen könnte, was nach der Verkehrsanschauung zu einer Wertminderung des Gebäudes führen würde.
Soweit eine Durchführung durch andere Wohnungen in Frage stünde, wä-ren schon die in Wände und Decken zu bohrenden Kanäle für die Bekl. nicht zumutbar. Im übrigen kann sie auch nicht gehalten sein, solche Installationen gegenüber unwilligen Mietern zu erzwingen (LG Berlin [ZK 62], GE 1989, S. 94 [95]). Selbst wenn die derzeit in den fraglichen Wohnungen befindlichen Mieter die Maßnahmen dulden würden, wäre keineswegs klar, daß dies auch für mögliche Nachfolger gelten würde.
Darüber hinaus würde es auch einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Rechte der Bekl. darstellen, wäre sie nach der Fertigstellung des Kabelanschlusses der Kl. gezwungen, mit der von dieser ausgewählten Servicefirma zu kontrahieren und deren Vertragsbedingungen zu akzeptieren.