Mietermodernisierung
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietermodernisierung; Breitbandkabelanschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch des Mieters auf Zustimmung und Duldung des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist als Grundstückseigentümer und Vermieter gemäß § 535 Satz 1 BGB i.V.m. § 242 BGB verpflichtet, dem Anschluß des Kl. an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost zuzustimmen und die Vornahme der hierzu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Ein unmittelbarer Anspruch aus dem Mietvertrag besteht insoweit nicht, die Erteilung oder Versagung der Zustimmung steht vielmehr im Ermessen des Vermieters. Dieser ist in der Ermessensausübung jedoch durch den Grundsatz von Treu und Glauben (242 BGB) in der Weise gebunden, daß der Vermieter die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Lebensführung des Mieters stehen und diese angenehmer gestalten sollen, ohne zwingende oder mindestens erhebliche Gründe nicht verweigern darf.
Die Ausstattung einer Wohnung mit einem Breitbandkabelanschluß erhöht deren Wohnwert nicht unerheblich. (wird ausgeführt)
Da zu dem Wohnzweck auch die Teilnahme an der öffentlichen Kommunikation gehört, wird das Maß der Tauglichkeit der Räume für den Wohnzweck und damit ihr Wohnwert u.a. auch dann verbessert, wenn die Mög-lichkeiten zu öffentlicher Information und Kommunikation durch bessere Empfangsbedingungen in den Wohnräumen erhöht werden (Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 - 8 RE Miet 874/85). Diese Möglichkeit der umfassenden Information und auch Unterhaltung wird nicht zuletzt durch Art. 5 GG geschützt, so daß der Vermieter - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verbreitung des Kabelfernsehens im Land Berlin - dem einzelnen Mieter einen Fernsehempfang ermöglichen muß, der den technischen Möglichkeiten entspricht. Die Frage der inhaltlichen Qualität der einzelnen zu empfangenen Programme hat hierbei au-ßer Betracht zu bleiben, denn der Schutz des Art. 5 GG macht insoweit kei-nen Unterschied; eine Zensur findet nicht statt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl. in dem Haus des Bekl. keine Gemeinschaftsantennenanlage installiert ist.
Demgegenüber sind hier keine erheblichen Gründe ersichtlich, die aus der Sicht des Bekl. dem Anspruch des Kl. entgegenstehen.
Kosten erwachsen dem Bekl. nicht, da diese von dem Kl. bzw. von der Fir-ma K.-S. übernommen werden.
Die Eingriffe in die Substanz des Eigentums des Bekl. sind hier sehr gering, denn die Leitungsführung erfolgt in dem im Haus unstreitig vorhandenen Leerrohrnetz der Deutschen Bundespost. Dadurch sind weder umfangreiche Stemmarbeiten für die Steigeleitungen oder deren Verlegung auf Putz erforderlich. Diesen geringen Eingriffen steht auch nicht das Eigentum des Bekl. entgegen, der sich aus der Vermietung freiwillig der völlig freien Ver fügbarkeit seines Eigentums begeben hat. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, den Umfang der Gebrauchsrechte des Mieters den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und hierzu zumutbare Substanzeingriffe zu dulden. In diesem Rahmen ist es von ihm auch hinzunehmen, daß ein zusätzliches Kabel neben den bereits vorhandenen Versorgungsleitungen zusätzlich in das Haus verlegt wird.
Auch aus dem Umstand, daß die Deutsche Bundespost für jedes Haus nur einen Anschluß zur Verfügung stellt, folgen keine berechtigten Vorbehalte in bezug auf die künftigen Rechtsverhältnisse für den Fall, daß weitere Mie-ter einen Anschluß begehren. Durch die Einschaltung eines Dritten, näm-lich der Firma K.-S., wird weder der Bekl. als Eigentümer gezwungen, den Anschluß selbst zu beantragen, noch wird ein einzelner Mieter Anschlußinhaber mit den daraus resultierenden Unwägbarkeiten im Falle eines Mie-terwechsels und in bezug auf die Gebührenverpflichtungen. Anschlußinhaber und Vertragspartner der Deutschen Bundespost ist die Kabelgesellschaft, die sich bereiterklärt, gegebenfalls jeden Mieter auf Wunsch gegen eine monatliche Gebühr anzuschließen, ohne daß auch insoweit Kosten für den Bekl. als Eigentümer entstehen.
Nach allem hat der Kl. einen Anspruch, den bereits 1971 geschlossenen Mietvertrag an die nunmehr vorhandenen technischen Möglichkeiten in bezug auf den Rundfunk- und Fernsehempfang durch Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost anzupassen.
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Anmerkung: a.A. LG Berlin [ZK 62] GE 89, 93; LG Kassel WM 89, 557; AG Schöneberg MM 88, 251; wie vorstehend aber AG Spandau MM 89, 123; AG Wedding MM 89, 124 u. AG Tempelhof-Kreuzberg MM 88, 189. Wegen Divergenzrechtsprechung wäre wohl Vorlage zum KG angebracht.