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Mietermehrheit als Gesamtschuldner

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 339/8426.09.1984MM 1985, 116

§ 535 BGB, § 9 AGBG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietermehrheit als Gesamtschuldner; mehrere Mieter - gesamtschuldnerische Haftung; Formularklausel - gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Mieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Formularklausel im Mietvertrag, nach der mehrere Personen, auch Ehegatten, als Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften, ist gem. § 9 AGBG unwirksam.

Aus den Gründen:

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Zu Unrecht beruft sich der Bekl. auf § 19 Nr. 1 des Mietvertrages, wonach mehrere Personen, auch Ehegatten, als Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften sollen. Zwar würde die Beschädigung der Haustür und der Klingelanlage durch die Ehefrau des Kl. eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag, nämlich einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, begründen.

Die Bestimmung ist jedoch nach § 9 AGBG unwirksam, da sie den Kl. entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, soweit es um vorsätzliche Handlungen des Mitmieters geht, die zugleich unerlaubte Handlungen darstellen. Hierbei würde dem Mieter eine übermäßige Verantwortung hinsichtlich seines Mitmieters aufgebürdet, die den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die in dem Mietvertrag enthaltene Regelung ist auch mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) nicht vereinbar. Denn nach § 278 BGB haftet der Mieter nicht für ein Verschulden des Mitmieters hinsichtlich solcher Handlungen, die lediglich bei Gelegenheit der Erfüllung der mietvertraglichen Verbindlichkeiten begangen werden.