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Mietermehrheit

LG Berlin63 S 192/9027.08.1990GE 1991, 681

BGB § 553 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 2 Satz 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietermehrheit; Untervermietungserlaubnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei mehreren Mietern müssen auch dann, wenn einzelne Mieter ausgezogen sind, alle Mieter gemeinsam den Anspruch auf Genehmigung zur Untervermietung geltend machen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. und ihr damaliger Lebensgefährte mieteten gemeinsam eine Wohnung. Der Lebensgefährte zog aus und "kündigte" das Mietverhältnis "für seinen Teil". Zu einem Mietaufhebungsvertrag mit dem Bekl. kam es nicht. Die Kl. verlangt von dem Bekl. Zustimmung zur Untervernietung an ihre Freundin. Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kl. allein habe keine Prozeßführungsbefugnis. Der Anspruch auf Untervermietung könne nur von beiden Mietvertragsparteien geltend gemacht werden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wies das LG zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kl. ist für den von ihr verfolgten Anspruch auf Erteilung einer Genehmi-gung zur Untervermietung nicht aktivlegitimiert.

Das Mietverhältnis besteht zwischen der Kl. und einem Herrn W. als Mieter und dem Bekl. als Vermieter; die einseitige Kündigung des Herrn W. konnte das Mietverhältnis für seinen Teil nicht beenden.

Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur besteht zwischen mehreren Mietern eines dasselbe Mietobjekt betreffenden Mietverhältnisses zumindest eine gesamthänderische Bindung (RE d. KG v. 5.12.85, ZMR 86, 117 ff., 118 m. w. N.).

Die Kl. konnte demnach den Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung nur gemeinsam mit ihrem Mitmieter geltend machen. Die gesamthänderische Bindung besteht auch im Falle eines ausgezogenen Mitmieters. Ausschlaggebend ist dabei seine Beteiligung am Mietverhältnis.

Bei der Geltendnachung eines Anspruches auf Untervermietung ist die Aktivlegitimation der Kl. mithin unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob ihr Mitmieter ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB geltend machen kann oder nicht.

Im übrigen beruht die Genehmigung einer Untervermietung im erheblichen Maße auch die Interessen eines Mitmieters, so daß die formularmäßige Bevollmächtigung eines Mieters im Mietvertrag - ebenso wie bei einer Kündigung - nach § 9 AGBG nicht wirksam ist.

So ist denkbar, daß sein Recht auf die Nutzung der Wohnung durch die Untervermietung beeinträchtigt wird. Der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten in GE 89, 247 ist darum in diesem Punkt nicht zu folgen.