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Mieterleistungen

AG Hamburg43B C 77/9808.04.1999WuM 1999, 485

§ 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterleistungen; Wohnwerterhöhung; Aufwendung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die von einem Mieter geschaffenen Ausstattungsmerkmale können auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht als Vermieterleistungen gewertet werden, die gegebenenfalls wohnwerterhöhend wirken könnten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die von der Bekl. geschaffenen Ausstattungsmerkmale können auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes nicht als Vermieterleistungen gewertet werden, die ggf. wohnwerterhöhend zu bewerten sind. Durch bloßes Abwohnen werden Mieterleistungen nicht verbraucht (Lammel, Wohnraummietrecht, Rz. 35 zu § 2 MHG). Nach dem grundlegenden RE des BayObLG (NJW 1981, 2259 = WM 1981, 208) sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Wohnwertes nicht zugunsten des Vermieters anzusetzen, sofern eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter hierüber fehlt. Eine derartige Vereinbarung, insbesondere eine Vereinbarung über eine Erstattung des Vermieters oder eine Vereinbarung des Inhaltes, daß dem Vermieter der wirtschaftliche Nutzen der Einrichtungen zustehen soll, haben die Parteien nicht getroffen.

Soweit unter Berufung auf den RE vertreten wird (Emmerich-Sonnenschein, Miete, Rz. 18 zu § 2 MHG), die von dem Mieter geschaffene Ausstattung sei auch dann zugunsten des Vermieters zu berücksichtigen, sofern der Mieter nach dem Vertrag zur Vornahme der fraglichen Maßnahmen verpflichtet war - was im vorliegenden Fall zutrifft -, so kann dem nicht gefolgt werden. Alleine die vertragliche übernommene Verpflichtung, Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, hat nicht die Qualität wie etwa Vereinbarungen über das Abwohnen durch vorübergehende Kürzung des Mietzinses, darüber, daß dem Vermieter der Nutzen der geschaffenen Einrichtung zustehen soll, über die Übernahme der Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht an den durch den Mieter geschaffenen Einrichtungen durch den Vermieter (vgl. hierzu LG Hamburg WM 1990, 441) oder über eine zeitlich begrenzte Berücksichtigung bzw. Nicht-Berücksichtigung in Mieterhöhungsverlangen (vgl. LG Lübeck WM 1995, 189, 192 am Ende).