Mieterkündigung bei Gesundheitsgefährdung
BGB § 544
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein allgemeiner Hinweis auf Belästigungen durch Mitmieter und Besucher reicht nicht zur Darlegung eines Kündigungsgrundes nach § 544 BGB (erhebliche Gesundheitsgefährdung).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die fristlose Kündigung der Kl. vom 15.4.1998 führte nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kl. haben einen hinreichenden Grund für die auf § 544 BGB gestützte Kündigung nicht dargetan. Allerdings kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 544 BGB nicht darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung der Wohnung dem Mieter schon bei Abschluß des Vertrages bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob von der Wohnung oder auch dem Umfeld eine erhebliche objektive Gefährdung der Gesundheit ausgeht. Dazu ist Hinreichendes nicht vorgetragen worden. Eine allgemeine Verweisung auf Lärm- und andere Belästigung durch Mitmieter oder Besucher des Hauses reicht auch nicht aus. Auch die eingereichten Zeitungsberichte können diese Darlegung nicht ersetzen. Ein besonderes Ruhebedürfnis der Kl. mit Rücksicht auf ihr schwerbehindertes Kind kann bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht berücksichtigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mieter hatten fristlos gekündigt, weil sie sich durch Mitmieter und Besucher erheblich gestört fühlten. Für eine Feststellungsklage, daß die Kündigung wirksam gewesen sei, verweigerte das LG Berlin allerdings Prozeßkostenhilfe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 14. Mai 1999 meinte das LG Berlin, es müßten erhebliche Gesundheitsgefährdungen für diesen Kündigungsgrund dargelegt werden. Daran fehle es hier; auf ein besonderes Ruhebedürfnis für ihr schwer behindertes Kind könnten die Mieter sich ebenfalls nicht berufen, weil von einem objektiven Maßstab auszugehen sei. Ob diese Begründung durchgängig trägt, ist zweifelhaft, da die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Mieters nach § 544 BGB (fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung) durchaus möglich ist (Staudinger-Emmerich, 13. Bearb., Rdnr. 14 zu § 544 BGB). Objektiver Maßstab heißt in diesem Zusammenhang nur, daß individuelle Empfindlichkeiten außer Betracht zu bleiben haben.