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Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei Mietspiegeln

AG Charlottenburg214 C 136/1912.11.2019GE 2019, 1640

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn ein Mieterhöhungsverlangen mit dem (seinerzeit aktuellst veröffentlichten) Berliner Mietspiegel 2017 begründet wurde, ist vom Gericht im Mieterhöhungsrechtsstreit von Amts wegen der Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen, wenn das Mieterhöhungsverlangen nach dessen Geltungsstichtag (1. September 2018) zugegangen ist und der neue Mietspiegel zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits vorliegt.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Vermieter) hat am 12. März 2019 unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2017 die Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 629,82 € auf 709,29 € verlangt. Die Bekl. stimmte mit eMail vom 16. Juli 2019 der Erhöhung auf 641,66 € teilweise zu. Mit Klageerwiderung stimmte die Bekl. der Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 709,29 € mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 zu und beantragt, die Klage (soweit sie nicht anerkannt ist) abzuweisen. Sie ist der Ansicht, für den Zeitraum bis einschließlich 30. November 2019 sei die Klage unbegründet, da insoweit der Berliner Mietspiegel heranzuziehen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, soweit nicht ohnehin gemäß § 310 ZPO als Anerkenntnisurteil zu entscheiden war, weil dem Kl. auch bezüglich dieses Zeitraumes ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB zusteht.

Das Erhöhungsverlangen war wirksam begründet, in dem der Berliner Mietspiegel 2017 als Begründungsmittel im Sinne des § 558 Abs. 2 Nr. 1 BGB herangezogen wurde. Der Berliner Mietspiegel 2019 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

In der Ansicht der Bekl. ist für die Begründetheit der Klage nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab wann sich der Vermieter auf den entsprechenden neuen Mietspiegel berufen hat. Für die Wirksamkeit des Verlangens und insbesondere die Beurteilung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidend, das Gericht wendet dann den vorliegenden Mietspiegel an. Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterhöhung zum 1. Juni 2019 begehrt, so dass der Berliner Mietspiegel mit Stichtag 1. September 2018 und nicht der Berliner Mietspiegel 2017 anzuwenden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn ein Mieterhöhungsverlangen mit dem (seinerzeit noch aktuellen) Berliner Mietspiegel 2017 begründet wurde, ist vom Gericht im Mieterhöhungsrechtsstreit von Amts wegen der Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen, wenn das Mieterhöhungsverlangen nach dessen Erhebungsstichtag (1. September 2018) zugegangen ist und der neue Mietspiegel zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits vorliegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Vermieter) hat am 12. März 2019 unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2017 Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Die Beklagte stimmte nur teilweise zu. Mit Klageerwiderung stimmte die Beklagte einer weiteren Erhöhung ab 1. Dezember 2019 zu und beantragt, die Klage (soweit sie nicht anerkannt ist) abzuweisen, weil sie für den Zeitraum bis einschließlich 30. November 2019 unbegründet sei, da insoweit der Berliner Mietspiegel 2017 heranzuziehen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage ist begründet, soweit nicht ohnehin durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden war, weil der Kläger für den gesamten Zeitraum einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat.

Das Erhöhungsverlangen war mit dem Berliner Mietspiegel 2017 wirksam begründet; der Berliner Mietspiegel 2019 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Für die Begründetheit der Klage ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab wann sich der Vermieter auf den entsprechenden neuen Mietspiegel berufen hat, sondern auf Schluss der mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterhöhung zum 1. Juni 2019 begehrt, so dass der Berliner Mietspiegel mit Stichtag 1. September 2018 und nicht der Berliner Mietspiegel 2017 anzuwenden ist.