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Mieterhöhungsverlangen, Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, rückkanalfähiger Breitbandanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 52/1622.07.2016GE 2016, 1156

BGB §§ 558, 558c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein rückkanalfähiger Breitbandanschluss ist bereits dann wohnwerterhöhend, wenn er ohne zusätzliche vertragliche Bindung an einen Dritten den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglicht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt mit der vorliegenden Klage von den Bekl. die Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Wohnung ist in das Mietspiegelfeld G 3 des Berliner Mietspiegels 2015 einzuordnen. Die Kl. behauptet, der Breitbandkabelanschluss sei rückkanalfähig. Sie meint, das Merkmal sei wohnwerterhöhend, wenn die Mieter darüber fernsehen könnten, ohne ein gesondertes Entgelt an ein anderes Unternehmen zahlen zu müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung aus § 558 Abs. 1 BGB auf eine monatliche Nettokaltmiete von 464,77 €. Der darüber hinaus verlangte Mietzins übersteigt hingegen die üblichen Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. […]

Die Gruppe 3 (Wohnung) ist wohnwerterhöhend zu werten. Unstreitig ist das wohnwerterhöhende Merkmal „überwiegend Isolierverglasung (Einbau ab 1987)“ gegeben, und unstreitig ist der fehlende Balkon wohnwertmindernd zu werten. Hinsichtlich des Breitbandkabelanschlusses folgt das Gericht der Argumentation der Kl. […] und ist der Auffassung, dass wohnwerterhöhend nach dem Mietspiegel bereits ein Breitbandkabelanschluss ist, der ohne zusätzliche vertragliche Bindung an einen Dritten den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglicht. […]

Die Gruppe 4 (Gebäude) ist wegen der unstreitig vorhandenen modernen Heizungsanlage wohnwerterhöhend zu werten, so dass es auf den Streit der Parteien, ob die Fassade wärmegedämmt nach der EnEV ist, nicht ankommt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein rückkanalfähiger Breitbandanschluss ist bereits dann wohnwerterhöhend, wenn er ohne zusätzliche vertragliche Bindung an einen Dritten den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglicht. Eine vertraglose Nutzungsmöglichkeit des Rückkanals ist nach Ansicht des AG Tempelhof-Kreuzberg nicht notwendig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und behauptete u. a. hinsichtlich der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zur Merkmalgruppe 3 (Wohnung), dass ein vorhandener rückkanalfähiger Breitbandanschluss wohnwerterhöhend sei. Dafür sei es ausreichend, wenn Mieter darüber fernsehen könnten, ohne ein gesondertes Entgelt an ein anderes Unternehmen zahlen zu müssen. Der Mieter stimmte dem Verlangen nicht zu mit der Folge, dass der Vermieter Zustimmungsklage erhob.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Tempelhof-Kreuzberg verurteilte den Mieter zur teilweisen Zustimmung. Hinsichtlich des Breitbandkabelanschlusses folge das Gericht der Argumentation des Klägers/Vermieters, dass wohnwerterhöhend nach dem Mietspiegel bereits ein Breitbandkabelanschluss sei, der ohne zusätzliche vertragliche Bindung an einen Dritten den Empfang von Fernsehprogrammen ermögliche.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der anwaltlich vertretene Vermieter hat im Rechtsstreit vorgetragen, es sei ausreichend, wenn der Breitbandkabelanschluss in der Weise genutzt werden könne, dass die Fernseh- und Rundfunkprogramme aufgrund eines Vertrages mit dem Vermieter vom Kabelnetzbetreiber eingespeist würden und die Rückkanalfähigkeit es technisch ermögliche, Internet und Telefonie bei entsprechendem Vertragsabschluss mit einem Provider zu nutzen. In diesem Zusammenhang bezog er sich auf die Rechtsprechung des AG Charlottenburg (Urteil vom 28. Juni 2013 - 213 C 497/12, GE 2015, 600).

Inzwischen gibt es zur Auslegung des Merkmals des rückkanalfähigen Breitbandanschlusses neuere Rechtsprechung der Mietberufungskammern. So sind die für das AG Charlottenburg zuständige Berufungskammer ZK 18 (Urteil vom 7. Mai 2015 - 18 S 63/14, GE 2015, 1294), die für das AG Tempelhof-Kreuzberg zuständige ZK 65 (Urteil vom 10. April 2015 - 65 S 476/14, GE 2015, 1034) und die ZK 63 (Urteil vom 5. April 2016 - 63 S 273/15, GE 2016, 591) der Meinung, das wohnwerterhöhende Merkmal liege nicht schon dann vor, wenn über den Kabelanschluss die Grundversorgung mit Fernsehprogrammen oder ein entsprechender Vertrag mit einem Dritten gewährleistet sei.

Ein solcher Kabelanschluss sei nach den Wertungen der Orientierungshilfe neutral, während ein fehlender Kabel- oder Gemeinschaftsantennenanschluss wohnwertmindernd sei.

Das wohnwerterhöhende Merkmal ergebe sich gerade aus der Möglichkeit, die einen Rückkanal erfordernden Merkmale nutzen zu können, und zwar nach den Vorgaben der Orientierungshilfe ohne eine zusätzliche vertragliche Bindung mit einem Dritten.

Es komme hierbei nicht darauf an, ob die Leistungen für den Mieter kostenfrei seien oder die Gebühren an den Vermieter unmittelbar oder etwa im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu zahlen seien.

Es sei zwar nicht zu übersehen, dass die Zurverfügungstellung der Nutzung (etwa Telefon- und Internetdienste oder weitere Fernsehprogramme) je nach Nutzung erhebliche Kosten verursachen könne und deshalb eine derartige Vermieterleistung nur in wenigen Fällen vereinbart werde und nicht verbreitet sei. Dieser Umstand und die danach derzeit geringe praktische Relevanz würden indes eine einschränkende Auslegung gegen den eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Orientierungshilfe nicht gebieten (vielmehr verbieten).