Mieterhöhung, Orientierungshilfe, Merkmalgruppe 5: Wohnumfeld: Besonders lärmbelastete Lage (hier Fluglärmbelastung - Flughafen Tegel)
BGB 558 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der amtlichen Auskunft der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 20. Januar 2019 zufolge weist die Lärmkartierung 2017 für die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung (Fluglärm: Flughafen Tegel) einen - zur Lärmkartierung 2011 - unverändert gewichteten Mittelwert über 24 Stunden für die in Frage stehende Lärmquelle Fluglärm aus (63 dB[A]). Für den Beurteilungszeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat sich der Wert zwar von 52 auf 53 dB(A) erhöht, unterschreitet aber immer noch den Grenzwert für die Kennzeichnung der Adresse mit hoher Lärmbelastung (55 dB[A]).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher monatlich 1.105,57 € um 94,43 € auf monatlich 1.200 € aus § 558 Abs. 1 BGB. […]
Im Ansatz zu Recht machen die Bekl. geltend, das Amtsgericht sei ihren Einwänden gegen die Angaben zur Fluglärmbelastung in der Orientierungshilfe nicht nachgegangen, so dass die Feststellungen zur Bewertung des Wohnumfeldes (Merkmalgruppe 5) nicht überzeugen.
Eine besonders lärmbelastete Lage kann im Rahmen des Wohnumfeldes wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein.
Die Adresse der Wohnung der Bekl. ist im Straßenverzeichnis zwar nicht als lärmbelastet ausgewiesen. Diesem Umstand kommt - der Beschreibung des Merkmals zufolge - indes nur eine Indizwirkung zu.
Die Bekl. haben bereits erstinstanzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Erläuterungen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 (Ziff. 12) (einschränkend) angegeben ist, dass die Berechnungen der Verkehrslärmdaten - auf den Flughafen Tegel bezogen - auf den Verkehrslärmdaten 2011 beruhen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels nachzugehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, WuM 2013, 110 = GE 2013, 197, juris, Rn. 16 ff; Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 99/09, WuM 2010, 505 = GE 2010, 1049, juris, Rn. 13 dem folgend u. a.: LG Berlin, Urt. v. 31.8.2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670 = ZMR 2018, 758, juris; nachgehend: VerfGH Berlin, Beschl. vom 16.5.2018 - 171/16, juris).
Hier schränkt die Orientierungshilfe, die ohnehin nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels ist (vgl. Ziff. 4 des Mietspiegels), selbst die Aussagekraft der Feststellungen unter Hinweis auf die (veraltete) Datengrundlage 2011 ein (vgl. Ziff. 12.3 des Mietspiegels). Allgemein bekannt ist jedoch, § 291 ZPO, dass die Nutzung des Flughafens Tegel von der bis auf Weiteres offenen Eröffnung des Flughafen BER erheblich betroffen ist. Auch der Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2017 weist darauf hin, dass das Straßenverzeichnis einerseits Adressen als lärmbelastet ausweisen kann, die es tatsächlich nicht sind, andere Wohnungen trotz fehlender Kennzeichnung ebenfalls hoch lärmbelastet sein können (vgl. Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2017, Hamburg, Juli 2017, S. 79). Hinzu kommt, dass der Methodenbericht eine veraltete Datengrundlage für die Verkehrslärmbelastung einräumt, zugleich aber auch die Verfügbarkeit aktueller Daten mitteilt. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung des Mietspiegels entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 47c BlmSchG, EU-Umgebungslärmrichtlinie) sind Daten zur Verkehrslärmbelastung in Berlin erhoben worden, die in die für Ende 2017 vorgesehene neue Lärmkartierung einfließen sollten (vgl. Methodenbericht, aaO., S. 80). Genauere Daten zu einzelnen Adressen können - so der Methodenbericht (aaO., S. 79) - bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eingeholt werden.
Der amtlichen Auskunft der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 23. Januar 2019 zufolge weist die Lärmkartierung 2017 für die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung einen - zur Lärmkartierung 2011 - unveränderten gewichteten Mittelwert über 24 Stunden (aufgerundet auf ganze dB) für die hier in Frage stehende Lärmquelle Fluglärm aus (63 dB[A]). Für den Beurteilungszeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat sich der Wert zwar von 52 dB(A) auf 53 dB(A) erhöht, unterschreitet aber noch immer den Grenzwert für die Kennzeichnung als Adresse mit hoher Lärmbelastung (55 dB[A]).
Wenngleich sich danach eine leicht erhöhte Lärmbelastung ergibt, so stellt sich die Feststellung in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017, wonach die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung nicht erhöht lärmbelastet ist, im Ergebnis als richtig dar, denn die auch von der Arbeitsgruppe Mietspiegel zugrunde gelegten Grenzwerte werden eingehalten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der amtlichen Auskunft der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 20. Januar 2019 zufolge weist die Lärmkartierung 2017 für die Adresse der vom vorliegenden Verfahren betroffenen Wohnung im Einzugsbereich des Flughafens Tegel einen – zur Lärmkartierung 2011 – unverändert gewichteten Mittelwert von 63 dB(A) über 24 Stunden für Fluglärm aus. Für den Beurteilungszeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat sich der Wert zwar von 52 auf 53 dB(A) erhöht, unterschreitet aber immer noch den Grenzwert für die Kennzeichnung von Lagen mit hoher Lärmbelastung (55 dB[A]).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter einer Wohnung im Bereich des Flughafens Tegel verlangte die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete. Der Mieter stimmte nicht zu. Das angerufene Amtsgericht verurteilte den Mieter teilweise, wogegen der Mieter in die Berufung ging. Er machte u. a. geltend, dass das Amtsgericht in seinen Einwänden den Angaben zur Fluglärmbelastung in der Orientierungshilfe nicht nachgegangen sei, sodass die Feststellungen zur Bewertung des Wohnumfeldes (Merkmalgruppe 5) nicht überzeugten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 65, wies die Berufung zurück. Eine besonders lärmbelastete Lage könne allerdings im Rahmen des Wohnumfeldes wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein, so dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH den konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels (hier Mietspiegel 2017) nachzugehen sei. Hier schränke die Orientierungshilfe, die ohnehin nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels sei, selbst die Aussagekraft der Feststellungen unter Hinweis auf die (veraltete) Datengrundlage 2011 ein (vgl. Ziffer 12.3 des Mietspiegels). Der Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2017 weise darauf hin, dass das Straßenverzeichnis einerseits Adressen als lärmbelastet ausweisen könne, die es tatsächlich nicht seien, andere Wohnungen trotz fehlender Kennzeichnung ebenfalls hoch lärmbelastet sein könnten (vgl. Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2017). Genauere Daten zu einzelnen Adressen könnten – so der Methodenbericht S. 79 – bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eingeholt werden.
Der amtlichen Auskunft der entsprechenden Senatsverwaltung vom 23. Januar 2019 zufolge weise die Lärmkartierung 2017 für die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung einen – zur Lärmkartierung 2011
– unverändert gewichteten und auf ganze dB aufgerundeten Mittelwert über 24 Stunden von 63 dB(A) für die hier in Frage stehende Lärmquelle Fluglärm aus. Für den Beurteilungszeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr habe sich der Wert zwar von 52 dB(A) auf 53 dB(A) erhöht, unterschreite aber noch immer den Grenzwert der für die Kennzeichnung einer Adresse mit hoher Lärmbelastung maßgeblichen Wert von 55 dB(A). Wenngleich sich danach eine leicht erhöhte Lärmbelastung ergebe, so stelle sich die Feststellung in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017, wonach die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung nicht erhöht lärmbelastet sei, im Ergebnis als richtig dar, denn die auch von der Arbeitsgruppe Mietspiegel zugrunde gelegten Grenzwerte würden eingehalten.