Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist; Mieterhöhungsverlangen/mehrere Begründungen; Wartefrist/bei Zustimmung des Mieters zu einem teilweise unwirksamen Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung des Mieters/Beginn der Wartefrist für weitere Mieterhöhungen; Mieterhöhung/Wartefrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden mit der Erhöhung der Miete gem. §§ 3 bis 5 MHG auch solche der §§ 24, 26 und 28 II. BV geltend gemacht, so greift mit der Zustimmung des Mieters zum Erhöhungsverlangen die einjährige Wartefrist des § 2 Abs. 1 MHG ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 2 Abs. 1 MHG setzt voraus, daß der Kaltmietzins seit einem Jahr unverändert geblieben ist.
Die Kl. haben jedoch den Mietzins unstreitig durch Erhöhungserklärung vom 10. März 1982 um 2,248 DM pro Quadratmeter erhöht, wobei sich die Bekl. mit einer Mieterhöhung um 1,- DM pro Quadratmeter einverstanden erklärt hat. Die Mieterhöhungserklärung vom 10. März 1982 enthält keineswegs nur solche Kostensteigerungen, die unter §§ 3 bis 5 MHG fallen. Die Zusatzberechnung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 10. März 1982 weist sowohl gestiegene Betriebskosten im Sinne des § 27 II. BV i.V.m. Anlage 3 (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr etc.), als auch gestiegene Verwaltungskosten (vgl. § 26 II. BV), Bewirtschaftungskosten (vgl. § 24 II. BV), Bewirtschaftungskosten (vgl. § 24 II. BV) und Instandhaltungskosten (vgl. § 28 II. BV) aus. Das sämtliche Positionen zur Begründung der Mieterhöhung dienen, ist eine Beschränkung der Mieterhöhung auf gestiegene Betriebskosten nicht ersichtlich.
Die Mieterhöhungserklärung vom 10. März 1982 war auch (zumindest teilweise) wirksam, da sich die Mieter mit einer erhöhten Kaltmiete von 1,- DM pro Quadratmeter einverstanden erklärt haben. Die Kl. konnten demgemäß eine erneute Mieterhöhung vor dem 10. März 1983 nicht vornehmen.