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Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist

AG Charlottenburg13 C 502/8203.08.1983GE 1983, 1069

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist; Wartefrist/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Wartefrist; rückwirkende Mieterhöhung/Wartefrist; Beginn der Wartefrist/bei rückwirkender Mieterhöhung; Wartefrist/rückwirkende Mieterhöhung; Jahreswartefrist/Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Berechnung der Wartefrist bei einer Mieterhöhung ist nicht derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem die Mieterhöhung erklärt worden ist, sondern - bei rückwirkender Mieterhöhung - derjenige, zu dem die Mieterhöhung gefordert und gezahlt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Daß der Mietzins seit mehr als einem Jahr unverändert ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHRG), steht entgegen der Ansicht der Bekl. fest. Es ist aus zu den Parallelverfahren eingereichten Unterlagen gerichtsbekannt, daß die Kl. mit Schreiben vom 9. Juni 1981 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1981 die Kostenmiete verlangt hat. Die jetzige Mieterhöhung wird von der Kl. per 1. Juli 1982 verlangt. Dieser Zeitpunkt liegt etwas über ein Jahr nach der letzten Mieterhöhungserklärung.

Zudem ist für die Berechnung der Frist nicht maßgebend der Zeitpunkt, in dem die Kl. die letzte Mieterhöhung erklärt hat. Bei einer rückwirkend erklärten Mieterhöhung ist vielmehr derjenige Zeitpunkt maßgebend, von dem ab die Mieterhöhung gefordert und gezahlt wird (Staudinger/Emmerich, 12. Aufl. 1981, Rz. 15 zu § 2 MHRG). Das war im Falle der Parteien der 1. Januar 1981.