Mieterhöhungsverlangen nach Ablehnung der nachträglichen Vereinbarung einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel
BGB §§ 242, 558
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein formal und materiell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Vermieter nur die erhöhte Miete von denjenigen Mietern verlangen kann, die eine nachträgliche Ergänzung des Mietvertrages um eine wirksame Schönheitsreparaturklausel abgelehnt hatten.
2. Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die begehrte Miete von 225,90 € liegt innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Kl. hat den Bekl. schriftlich formgerecht zur Zustimmung aufgefordert. Der Mietzins ist seit mehr als einem Jahr unverändert; auch die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB ist eingehalten.
Das Zustimmungsbegehren stellt keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB oder illegitime Nötigung dar. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen stellt wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung dar, d. h. einen Teil des Entgeltes, das der Vermieter für die Wohnung erhält. Vermieter, die eine Schönheitsreparaturklausel verwandt haben, die nach der Rechtsprechung der letzten Jahre unwirksam ist, erleiden einen wirtschaftlichen Verlust. Das Ansinnen der Kl., diesen durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder durch eine nach dem Gesetz zulässige Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu kompensieren, ist nicht als verwerflich anzusehen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter darf den Mieter vor die Wahl stellen: nachträgliche Vereinbarung über Schönheitsreparaturen oder Mieterhöhung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Genossenschaft hatte ihre Mitglieder vor die Wahl gestellt: nachträgliche Vereinbarung einer wirksamen Renovierungsklausel oder Mieterhöhung. Ein Mitglied lehnte beides ab und wurde auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Tempelhof-Kreuzberg verurteilte den Nutzer antragsgemäß zur Mieterhöhung. Das Vorgehen der Genossenschaft sei weder unzulässige Rechtsausübung noch Nötigung.