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Mieterhöhungsverlangen/konkludente Zustimmung des Mieters

AG Wedding17 bC 649/8603.04.1987MM 1988, 61

§ 2 Abs. 2 Satz 1 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhungsverlangen/konkludente Zustimmung des Mieters; Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen/mehrmalige Zahlung des Erhöhungsbetrages; konkludente Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen; mehrmalige Zahlung des Erhöhungsbetrages/als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen; Zahlung der erhöhten Miete/als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist dem Mieter nicht bekannt, daß seine Wohnung den Vorschriften des MHG unterliegt, kann in einer - auch mehrmaligen - vorbehaltlosen Zahlung eines erhöhten Mietzinses keine konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG gesehen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Kl. sind nicht verpflichtet, aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 28. Oktober 1985 die sich aus dieser ergebende erhöhte Miete zu zahlen. Die Miete für die von den Kl. bewohnte Wohnung ist durch das genannte Schreiben nicht wirksam erhöht worden.

Eine ausdrückliche Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) haben die Kl. unstreitig nicht erteilt. Es liegt jedoch auch keine konkludent erklärte Zustimmungserklärung der Kl. in ihrer vorbehaltlosen Zahlung für die Monate Januar bis Mai 1986 vor. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses über mehrere Monate dazu führt, daß hierin die Zustimmung des Mieters zu dem Erhöhungsbegehren gesehen werden muß (vgl. Landgericht Berlin. Das Grundeigentum 1982, 41; Amtsgericht Schöneberg. Das Grundeigentum 1981, 1069). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an. Im vorliegenden Fall sind jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine konkludent erteilte Zustimmung seitens der Kl. nicht gegeben. Die Annahme, daß ein Mieter durch Zahlung konkludent seine Zustimmung erklärt, beruht darauf, daß dem Mieter bekannt ist, daß der Vermieter gemäß § 2 MHG eine Mieterhöhung verlangen kann.

D. h., daß der Mieter im Normalfall weiß, daß die von ihm bewohnte Wohnung dem MHG unterliegt, weil nur dann eine Erhöhung hiernach in Betracht kommt. An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Den Kl. war nicht bekannt, daß die von ihnen bewohnte Wohnung bereits ab Januar 1986 dem MHG unterlag. In ihrer vorbehaltlosen Zahlung kann daher nicht die konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen gesehen werden. Mißt man nämlich einer Handlung die Eigenschaft einer konkludenten Zustimmungserklärung bei, so muß der Handelnde zumindest wissen, daß in seiner Handlung eine solche Erklärung gesehen werden könnte. Das ist vorliegend deshalb der Fall, weil die Kl. noch davon ausgehen mußten, daß ihre Wohnung dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt und somit eine Vereinbarung über die Miethöhe nach dem MHG nicht möglich ist.

Rückzahlungsanspruch der Kl.

Den Kl. steht gegen die Bekl. der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative (Leistungskondition) BGB zu. In der Zahlung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum von Januar bis Mai 1986 sowie für die Monate Januar bis März 1987 ist eine Leistung der Kl. zu sehen, durch die die Bekl. ungerechtfertigt bereichert ist. Auf den Erhöhungsbetrag hatte die Bekl. keinen Anspruch nach § 535 Satz 2 BGB. Der Erhöhungsbetrag ist nicht Teil der Miete geworden, weil die Kl. - wie bereits dargelegt - dem Mieterhöhungsverlangen weder konkludent noch ausdrücklich zugestimmt haben.

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Anmerkung: Vgl. neben den zitierten Entscheidungen auch noch LG Berlin GE 86, 451; LG Köln WM 82, 139 LS; LG Braunschweig WM 86, 142 und AG Hamburg ZMR 80, 248.