Mieterhöhungsverlangen gegenüber Justizfiskus als dem Erben
MHG § 2; BGB § 1936
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stirbt einer der Mitmieter vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG, ohne Erben zu hinterlassen, ist das Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Justizfiskus geltend zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hatten keinen Anspruch auf Zustimmung zur streitgegenständlichen Mieterhöhung aus § 2 MHG. Besteht die Mieterseite - wie hier - aus einer Personenmehrheit, ist das Erhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG gegenüber allen Mietern zu erklären (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III, Rdn. 634). Der unstreitige Tod des Mitmieters der Bekl. vor Zugang des Erhöhungsverlangens ändert hieran nichts. Vielmehr hätte wegen des Todes des Mitmieters das Erhöhungsverlangen gegenüber den Erben des verstorbenen Mitmieters erklärt werden müssen. Denn im Falle des Todes eines Mitmieters treten die Erben an die Stelle der verstorbenen Mietpartei (vgl. Sternel a. a. O. Teil I, Rdn. 38). Da eine Erhöhungserklärung gegenüber den Erben des verstorbenen Mitmieters unstreitig nicht abgegeben wurde, liegt kein wirksames Erhöhungsverlangen vor. Darüber hinaus wurde gegen die Erben des verstorbenen Mitmieters nicht auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt, so daß die Klage jedenfalls aus diesem Grund nicht erfolgversprechend war (vgl. dazu Sternel a. a. O. Teil III, Rdn. 728). Ob die Kl. im Termin am 14. Juli 1999 mit hinreichender Substanz vorgetragen haben, daß es keine Verwandten des Mitmieters als Erben gebe, kann dahinstehen. Denn in diesem Fall wäre gemäß § 1936 BGB der Fiskus gesetzlicher Erbe und hätte von den Kl. in Anspruch genommen werden müssen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG stellte sich heraus, daß einer der Mitmieter vor Zustellung des Erhöhungsverlangens verstorben war, ohne Erben zu hinterlassen. Die Mitmieterin erkannte das Erhöhungsverlangen an, so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte. Nach Auffassung des Amtsgerichts Mitte hatte der Vermieter die Kosten zu tragen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Beschluß vom 30. Juli 1999 heißt es, daß ein Mieterhöhungsverlangen dann eben dem Justizfiskus hätte zugestellt werden müssen, wenn keine Erben bekannt sind. Dieser hätte dann auch auf Zustimmung verklagt werden müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
"Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage!" läßt Goethe Mephisto sagen, wobei Goethe wußte, wovon er redete, er war selbst Jurist. Der Staat wird erst dann Erbe, wenn feststeht, daß keine anderen gesetzlichen Erben in Betracht kommen. Das erfordert langwierige Ermittlungen; in dieser Zeit sind sämtliche Fristen nach § 2 MHG abgelaufen. Der Vermieter müßte vielmehr nach Jahr und Tag ein Mieterhöhungsverlangen wiederholen, was mit Artikel 14 Grundgesetz kaum zu vereinbaren ist. Zu lösen wäre der Fall vielmehr mit § 242 BGB gewesen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn ein Mitmieter sich auf die formale Mieterstellung des schon längst ausgezogenen ehemaligen Mitmieters beruft.