Mieterhöhungsverlangen durch Bezugnahme auf Mietspiegel
§§ 2 Abs. 2 MHG; 2 Abs. 1 GVW
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist eine Wohnung mit einem Bad ausgestattet und vermietet worden und waren die Einrichtungen des Bades bei Mietbeginn derart beschädigt, daß der Mieter sich veranlaßt sah, das Bad auf eigene Ko-sten neu einzurichten, so ist diese Wohnung im Berliner Mietspiegel dem Tabellenfeld "Wohnung mit Bad" zuzuordnen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Woh-nung des Bekl. im Berliner Mietspiegel dem Tabellenfeld "Whg. mit Bad" oder "Whg. ohne Bad" zuzuordnen ist. Das AG hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von den Bekl. innegehaltene Wohnung ist mit einem Bad vermietet. Die Bekl. könne sich hier nicht mit Erfolg darauf beru-fen, daß Ausstattungsmerkmale, die ein Mieter auf eigene Kosten neu einbaut, als Wohnwertmerkmale für die Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese Merkmale bei der Mietpreisgestaltung bereits berücksichtigt sind (zutreffend Beuermann, Miete und Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnraum, § 2 MHG Rdnr. 37). Zwar haben die Bekl. unstreitig die Badewanne angeschlossen, das Handwaschbecken ersetzt und einen neuen Durchlauferhitzer eingebaut, doch führt dies nicht dazu, daß die Wohnung als eine Wohnung ohne Bad im Berliner Mietspiegel einzuordnen ist. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auch für die Ausstattungsmerkmale sind behebbare Schäden, die ggf. zur Mietminderung nach § 537 Abs. 1 BGB berechtigen würden, nicht zu berücksichtigen. Der Umstand, daß das Badezimmer bei Beginn des Mietverhältnisses kaputt war, führt deshalb nicht dazu, daß die Wohnung als eine Wohnung ohne Badezimmer anzusehen ist. Dies ergibt sich auch schon aus dem Vortrag der Bekl. selbst. Sie haben behauptet, die ehemalige Hausverwaltung wiederholt, aber erfolglos auf die damals bestehenden Mängel am Badezimmer hingewiesen zu haben. Die Bekl. waren also selber der Auffassung, ein Badezimmer mitgemietet zu haben, denn sonst würden Mängelrügen keinen Sinn ergeben.