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Mieterhöhungsverlangen bei nicht vorhandenem Balkon

AG Charlottenburg219 C 41/0615.06.2006GE 2006, 1175

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat die Wohnung keinen Balkon, ist das nicht als wohnwertminderndes Merkmal zu berücksichtigen, denn es handelt sich insofern nicht um einen "nicht nutzbaren Balkon" im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2005 (entgegen KG GE 2004, 1391). (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nehmen den Bekl. auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch. Die Kl. meinen, daß kein Balkon vorhanden sei, dürfe nicht wohnwertmindernd berücksichtigt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können gemäß §§ 558 bis 558 b BGB von dem Bekl. Zustimmung zur Mieterhöhung auf einen Betrag von monatlich (...) verlangen.

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hat das Gericht sich des Berliner Mietspiegels 2005 bedient, der ein herausragendes Erkenntnismittel darstellt angesichts des Umstands, daß ihm eine große Menge von Einzeldaten zugrunde liegt.

Die Ansicht des Kammergerichts (KG GE 2004, 1391), auch ein nicht vorhandener Balkon sei ebenso wie ein vorhandener, aber nicht nutzbarer Balkon als wohnwertminderndes Merkmal zu berücksichtigen, wird nicht geteilt. Gegen die Ansicht des Kammergerichts spricht insbesondere, daß damit ein wohnwertminderndes Merkmal doppelt berücksichtigt wäre. Da nämlich die Fläche des Balkons zur Wohnfläche zählt, ist es wohnwertmindernd zu berücksichtigen, wenn ein vermieteter Balkon nicht nutzbar ist. Wenn dagegen die Wohnfläche von Anfang an kleiner ist, weil kein Balkon mitvermietet wurde, kann dieser Umstand nicht noch zusätzlich bewertet werden (so zu Recht Beuermann in GE 2004, 1331; ebenso Kinne in GE 2005, 847).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Charlottenburg wendet sich gegen das Kammergericht: Ein nicht vorhandener Balkon ist nicht wohnwertmindernd zu berücksichtigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieter verlangten vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Mieter berief sich u. a. darauf, daß der nicht vorhandene Balkon als nicht nutzbarer Balkon wohnwertmindernd zu berücksichtigen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht wandte sich gegen die Ansicht des Kammergerichts (KG GE 2004, 1391), auch ein nicht vorhandener Balkon sei ebenso wie ein vorhandener, aber nicht nutzbarer Balkon als wohnwertminderndes Merkmal zu berücksichtigen. Gegen die Ansicht des Kammergerichts spreche insbesondere, daß damit ein wohnwertminderndes Merkmal doppelt berücksichtigt wäre. Da nämlich die Fläche des Balkons zur Wohnfläche zähle, sei es wohnwertmindernd zu berücksichtigen, wenn ein vermieteter Balkon nicht nutzbar sei. Wenn dagegen die Wohnfläche von Anfang an kleiner sei, weil kein Balkon mitvermietet worden sei, könne dieser Umstand nicht noch zusätzlich bewertet werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg zitiert die Entscheidung des 12. Senats des Kammergerichts (Urteil vom 2. September 2004 - 12 U 211/03 -). Derselben Ansicht ist der 8. Senat des Kammergerichts (Urteil vom 30. September 2004 - 8 U 54/03 -, GE 2004, 1392). Dieser Ansicht hat sich jetzt noch das LG Berlin, ZK 63 (GE 2006, 723), angeschlossen. Vielleicht ermutigt die jetzt vorliegende Entscheidung des AG Charlottenburg, diese "schwer verständliche" Rechtsprechung zum nicht vorhandenen Balkon = nicht nutzbarer Balkon ins Wanken zu bringen.

Mieterhöhungsverlangen bei nicht vorhandenem Balkon — AG Charlottenburg 219 C 41/06 — vera