Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558a Abs.2 Nr.1;MHG § 2 Abs.2 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung; Mietspiegel; Spanneneinordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem mit Bezugnahme auf den Mietspiegel begründeten Mieterhöhungsverlangen ist die Begründung der Einordnung innerhalb einer bestimmten Spanne nicht erforderlich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Das Mieterhöhungsbegehren ist formell wirksam. Das Schriftform- und Begründungserfordernis des § 2 Abs. 2 MHG ist erfüllt. Die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 MHG ist abgelaufen und auch die Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG ist gewahrt. Der Ein wand der Bekl., die Kl. hätten dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan, geht ins Leere, denn § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG besagt ausdrücklich, daß eine Bezugnahme auf einen Mietspiegel ausreicht; nicht erforderlich ist die Begründung der Einordnung einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Mietzinsspanne des Mietspiegels. Zwar ist im Mieterhöhungsbegehren selbst ein falscher Wirksamkeitszeitpunkt, nämlich der 1. April 1990, angegeben, dies ist aber unschädlich. Die Angabe eines falschen Wirksamkeitszeitpunktes macht ein Mieterhöhungsbegehren nicht unwirksam, denn der Wirksamkeitszeitpunkt muß eigentlich überhaupt nicht angegeben werden (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Anhang I, Seite 215).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Begründet der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen mit Bezugnahme auf einen Mietspiegel, muß er nicht auch noch die Einordnung einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Mietzinsspanne des Mietspiegels begründen. So das LG Berlin.