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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin65 S 51/9111.02.1992GE 1992, 383

BGB § 558a Abs.2 Nr.1;MHG § 2 Abs.2 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung; Mietspiegel; Spanneneinordnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem mit Bezugnahme auf den Mietspiegel begründeten Mieterhöhungsverlangen ist die Begründung der Einordnung innerhalb einer bestimmten Spanne nicht erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Das Mieterhöhungsbegehren ist formell wirksam. Das Schriftform- und Begründungserfordernis des § 2 Abs. 2 MHG ist erfüllt. Die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 MHG ist abgelaufen und auch die Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG ist gewahrt. Der Ein wand der Bekl., die Kl. hätten dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan, geht ins Leere, denn § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG besagt ausdrücklich, daß eine Bezugnahme auf einen Mietspiegel ausreicht; nicht erforderlich ist die Begründung der Einordnung einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Mietzinsspanne des Mietspiegels. Zwar ist im Mieterhöhungsbegehren selbst ein falscher Wirksamkeitszeitpunkt, nämlich der 1. April 1990, angegeben, dies ist aber unschädlich. Die Angabe eines falschen Wirksamkeitszeitpunktes macht ein Mieterhöhungsbegehren nicht unwirksam, denn der Wirksamkeitszeitpunkt muß eigentlich überhaupt nicht angegeben werden (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Anhang I, Seite 215).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Begründet der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen mit Bezugnahme auf einen Mietspiegel, muß er nicht auch noch die Einordnung einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Mietzinsspanne des Mietspiegels begründen. So das LG Berlin.