Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558; MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete: Mietspiegel; Mittelwert der Mietspiegelspanne; Überschreitung des Mittelwertes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhung auf einen Wert innerhalb der Mietspiegelspanne begründet auch ohne Vorliegen besonderer Merkmale.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat einen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen. Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete reicht es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. GE 89, 1231) grundsätzlich aus, daß die Zustimmung zu einem Mietzins verlangt wird, der innerhalb der Spanne des für die jeweilige Wohnung maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. Auf die im Mietspiegel aufgeführten Wohnwertmerkmale kommt es regelmäßig nicht an.
Wie zwischen den Parteien außer Streit steht, ist die Wohnung in das Ra-sterfeld L3 des Berliner Mietspiegels für Altbauwohnungen einzuordnen, wonach die Preisspanne von 3,91 DM/m2 bis 5,35 DM/m2 reicht und der Mittelwert 4,42 DM/m2 beträgt. Diese Mietwerte liegen jedoch nach Auffassung der Kammer erheblich unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, so daß der verlangte Mietzins von 4,45 DM/m2 unabhängig von den hier im einzelnen gegebenen wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmalen in jedem Fall gerechtfertigt ist.