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Mieterhöhungsverlangen

AG Spandau- 7 C 308/8828.06.1988GE 1988, 1063

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Zahlung als Zustimmung; konkludente Zustimmung; Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; Dusche; Handbrause

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der zweimaligen Zahlung des verlangten erhöhten Mietzinses liegt eine konkludente Zustimmung.

2. Das Vorhandensein einer Handbrause an der Mischbatterie einer Badewanne ist im Sinne der Orientierungshilfen des Berliner Mietspiegels keine zusätzliche Dusche.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat von der Bekl., ihrer Mieterin, unter Bezugnahme auf das Feld H 3 des Berliner Mietspiegels die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verlangt. Die Bekl. hat durch Zahlung teilweise zugestimmt. Die Kl. verfolgt mit der Klage den gesamten geltend gemachten Anspruch und hält im übrigen eine Miete von 6,79 DM/m2 für ortsüblich, weil u. a. nach der Orientierungshilfe des Mietspiegels das Merkmal der Gruppe 1 "Wanne/zusätzliche Dusche" deshalb erfüllt sei, weil an der Mischbatterie eine Handbrause installiert sei. Das Gericht wies die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Indem der Bekl. unstreitig längst vor Klageerhebung der Teil-erhöhung des Mietzinses um 11,51 DM pro Monat zustimmte und diesen Betrag so-wohl für April als auch Mai (und Juni) 1988 leistete, ist die Kl. insoweit klaglos gestellt, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis (§ 3 Abs. 3 MHG). Da eine bindende teilweise Zu stimmung des Bekl. vorliegt, brauchte die Kl. seine weitere Zustimmung nur für den Differenzbetrag zwischen verlangter und anerkannter Mieterhöhung (hier 20,82 DM ./. 11,51 DM) gerichtlich geltend zu machen.

2. Die über eine monatliche Mieterhöhung von 11,51 DM hinausgehende Klage ist zwar zulässig, insbesondere nach § 2 Abs. 3 MHG i. V. m. § 270 Abs. 3 ZPO frist-gerecht erhoben und nach § 2 Abs. 2 MHG formell mit ausreichenden Gründen ver sehen, sie ist aber materiell unbegründet. Der ortsübliche Mietzins für die streitbefangene Wohnung beträgt nur die vom Bekl. anerkannten und geleisteten 6,65 DM/m2.

Die Höhe des ortsüblichen Mietzinses ergibt sich aus Feld H 3 des Berliner Mietspie-gels, das eine Spannweite von 5,46 DM bis 6,79 DM pro m2 aufweist. Unstreitig ver-fügt die Wohnung über wohnwerterhöhende Merkmale der Gruppen 2 - 5, so daß eine Interpolation von 80% des Mittelwertes vorzunehmen ist.

Ein wohnwerterhöhendes Merkmal auch der Gruppe 1, das die volle Ausschöpfung der Spanne rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Wohnung verfügt entgegen der Auffassung der Kl. nicht über eine zusätzliche Dusche. Eine einfache, an der Misch-batterie der Badewanne befestigte Handbrause ist keine Dusche. Mit einer derartigen Handbrause kann man sich die Haare waschen, die Füße abspülen oder sich in der Badewanne sitzend abbrausen.

Unter einer Dusche wird jedoch allgemein eine von oben, über dem Kopf des stehen-den Benutzers kommende Wasserzufuhr aus einer dort befestigten Brause verstanden, wobei das abfließende Wasser in einer Brausetasse aufgefangen und durch ei ne seitliche Schutzvorrichtung wie etwa eine Duschkabine, eine Duschfaltwand oder auch einen Vorhang daran gehindert wird, seitlich in den Raum zu spritzen. Würde der Bekl. in seiner Badewanne stehend duschen wollen, müßte er jemand bitten, ihm den Brauseschlauch über den Kopf zu halten und anschließend die Überschwemmung durch Spritzwasser im Badezimmer aufzuwischen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß eine derart unpraktische Vorrichtung nicht geeignet ist, ein wohnwerterhöhendes Merkmal einer Wohnung zu bilden.

(Mitgeteilt von RA DIETRICH IRGANG)

Berichtigung zu AG Spandau vom 28. Juni 1988 - 7 C 308/88 - (GE 88, 893)

Bei der Veröffentlichung der Entscheidung ist uns ein Fehler unterlaufen, der be-richtigt werden muß. Die Klage wurde deshalb zum Teil als unzulässig abgewiesen, weil der verklagte Mieter noch vor Klageerhebung ausdrücklich und schriftlich der Mieterhöhung um 11,51 DM pro Monat zugestimmt hatte, und nicht schon deshalb, weil er den Erhöhungsbetrag auch tatsächlich leistete. Dies fand im Urteil nur beiläufig Erwähnung. Entgegen dem von uns gebildeten Leitsatz 1 wurde die zweimalige Zahlung des erhöhten Mietzinses also nicht als konkludente Zustimmung gewertet, weil es wegen der ausdrücklich erteilten (Teil-) Zustimmungserklärung des Mieters nicht darauf ankam.