Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558b Abs. 3; MHG § 2 Abs.3 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen; Mietspiegelfeld; Koordinatenangabe; nachgeschobenes Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist ausreichend begründet, wenn zwar das Mietspiegelfeld selbst nicht angegeben ist, aber die Koordinaten (Baualtersklasse, Größe und Wohnlage).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG unzulässig, soweit - gestützt auf das Erhöhungsverlangen vom 24. Dezember 1993 - Zustimmung ab März 1994 verlangt wird. Dieses Erhöhungsverlangen hat mangels Wirksamkeit die Zustimmungsfrist nicht in Gang gesetzt. Es ist ein Mietspiegelfeld weder ausdrücklich bezeichnet noch läßt sich aus den Angaben hinreichend eindeutig entnehmen, in welche zur Bestimmung des Mietspiegelfeldes führende Kategorien die Wohnung nach Ansicht des Verfassers des Zustimmungsverlangens fallen soll. Der als Mietspiegelwert genannte Wert betrifft die Streitwohnung nicht. Zudem wird Zustimmung zu einer Erhöhung auf 600 DM ohne Nebenkosten verlangt, obwohl die Parteien unstreitig eine Bruttokaltmiete vereinbart haben.
Zulässig und begründet ist die Klage jedoch, soweit sie auf das Erhöhungsverlangen vom 6. Dezember 1994 gestützt wird. Das Nachreichen von Erhöhungsverlangen im laufenden Prozeß ist in § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Dabei ist unschädlich, wenn das Nachreichen erst im Berufungsrechtszug erfolgt, da in § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG kein entgegenstehender Zeitpunkt genannt ist.
Zwar ist auch in dem Erhöhungsverlangen vom 6. Dezember 1994 ein Mietspiegelfeld nicht explizit bezeichnet, aber die Koordinaten (Baualtersklasse, Größe und Wohnlage), die zu dem zutreffenden Mietspiegelfeld führen, sind angegeben. Dies reicht aus. In der Berufungsverhandlung haben die Bekl. selber eingeräumt, diesem Erhöhungsverlangen nicht zugestimmt zu haben und nicht zustimmen zu wollen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist unzulässig, wenn es nicht ausreichend begründet ist. Dazu gehört bei Verwendung des Mietspiegels grundsätzlich die Angabe des einschlägigen Rasterfeldes. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Mieter unschwer die Wohnung einordnen kann, etwa weil der Vermieter die notwendigen Koordinaten im Mieterhöhungsverlangen selbst angegeben hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat deshalb in seinem Urteil vom 13. März 1995 die Mieterhöhung für wirksam angesehen.