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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin67 S 61/9010.10.1990GE 1990, 1257

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 2 ; MHG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung; Mietspiegel; Wohnlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei fehlerhafter Einordnung der Wohnlage, es sei denn, der Vermieter macht bewußt falsche Angaben zum Mietspiegelfeld.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, daß der Kl. von den Bekl. die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses um monatlich 33,79 DM mit Wirkung vom 1. Mai 1990 gemäß § 2 MHG verlangen kann. Dem Einwand der Bekl., daß das Mieterhöhungsverlangen des Kl. vom 19. Februar 1990 unwirksam sei, weil der Kl. in diesem die Lage der Wohnung in der Hauptstraße als "gute Wohnlage" (Feld L 3 des Mietspiegels 1990) bezeichnet hat, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Wohnung ausweislich der zum Miet-spiegel 1990 gehörenden Karte nur als in "mittlerer Wohnlage" (Feld K 3) befindlich zu bezeichnen ist. Diese unrichtige Bezeichnung ist nicht geeig-net, dem Mieterhöhungsverlangen seine formelle Wirksamkeit zu nehmen. § 2 Absatz 2 Satz 2 MHG verlangt, daß bei der Berufung auf einen Mietspiegel, der Mietzinsspannen enthält, der verlangte Mietzins innerhalb einer der Spannen liegen muß. Daraus leitet sich die Forderung ab, daß der Vermieter grundsätzlich dasjenige Feld des Mietspiegels bezeichnen muß, das für die betreffende Wohnung maßgeblich ist. Diese formellen An-forderungen sind erfüllt, wenn der Vermieter in dem auf den Mietspiegel gestützten schriftlichen Erhöhungsverlangen das betreffende Mietspiegelfeld bezeichnet. Unterläuft ihm hierbei ein Fehler, so steht dies der formel-len Wirksamkeit seines Zustimmungsverlangens nicht entgegen. Die for-mellen Voraussetzungen an die Wirksamkeit eines Zustimmungsverlangens dürfen nicht überspitzt werden. Dem Mieter ist es anhand des allge-mein zugänglichen Mietspiegels - der Mietspiegel kann über die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen bezogen werden - ohne weite-res möglich, das Zustimmungsverlangen des Mieters zu prüfen und dabei die Fehlerhaftigkeit der Einordnung zu erkennen.

Etwas anderes kann freilich gelten, wenn der Vermieter etwa bewußt eine falsche Angabe macht, um die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhö-hung zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hat. Daß hier ein arglistiges Verhalten des Kl. vorliegt, ist indessen nicht ersichtlich. Die exakte Einordnung der Wohnung allein anhand der zu dem Mietspiegel 1990 gehörenden Karte bereitet Schwierigkeiten. Die Hauptstraße verläuft sowohl durch Bereiche, die als "mittlere Lage", als auch durch solche, die als "gute Lage" gekennzeichnet sind.

Diese Schwierigkeiten haben offenbar auch den Verfasser des vom GRUNDEIGENTUM VERLAG herausgegebenen Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen 1990, 2. Auflage, dazu veranlaßt, die Hauptstraße als "gute Wohnlage" zu bezeichnen. Erst durch Schreiben vom August 1990 sah sich der GRUNDEIGENTUM-VERLAG dazu veranlaßt, seine Angaben zu berichtigen. Diesem Schreiben zufolge wird die Hauptstraße mit den Nummern 97 bis 183 als mittlere Wohnlage bezeichnet. Diese Umstände machen zur Genüge deutlich, daß von einem arglistigen Verhalten des Kl., der in München wohnt, nicht ausgegangen werden kann.