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Mieterhöhungsverlangen

AG Spandau2 C 225/8814.07.1988GE 1988, 839

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung; Mietspiegel; Rasterfeld

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verweist der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG auf den Mietspiegel, muß diese Bezugnahme so vorgenommen werden, daß der Mieter erkennen kann, in welcher Weise der Vermieter die Wohnung eingestuft hat (Angabe des Rasterfeldes).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 2 Abs. 1 MHG nicht zu. Die Mieterhöhungserklärung vom 12.1.1988 ist nämlich unwirksam, weil es die Begründungsanforderung des § 2 Abs. 2 S. 1 MHG nicht erfüllt. Soweit nämlich zur Begründung auf einen Mietspiegel verwiesen wird, der den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG genügt, muß die Bezugnahme auf den Mietspiegel eindeutig erfolgen. Dem Mieter muß erkennbar werden, in welcher Weise der Vermieter die Wohnung eingestuft hat. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß das Rasterfeld des Mietspiegels, dem die Wohnung zuzuordnen ist, angegeben wird. Eine pauschale Bezugnahme auf den Mietspiegel genügt nicht (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Rdnr. 89 zu § 2 MHG; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rdnr. 665). Im Schreiben der Kl. vom 12.1.1988 fin-det sich eine Angabe des Rasterfeldes des Mietspiegels nicht, dem die Kl. die Wohnung der Bekl. zugeordnet hat. Vielmehr hat die Kl. lediglich auf den Berliner Miet spiegel für Altbauwohnungen pauschal verwiesen.