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Mieterhöhungsverlangen

OLG Braunschweig1 UH 1/8215.03.1982RiM 1, 733

MHRG § 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Vorlagebeschluss; Vorlegungsvoraussetzungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, wenn die bei Erlaß des Vorlagebeschlusses gegebenen Vorlegungsvoraussetzungen später entfallen. Das Oberlandesgericht ist zur Nachprüfung berechtigt, ob die Frage auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß niedergelegten Rechtsansichten, Tatsachenfeststellungen und Würdigungen tatsächlicher Art des Landgerichts entscheidungserheblich ist. (nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Beschluß vom 15.12.1981 hat das Landgericht folgende Rechtsfragen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt: 1. Fehlt dem Mieterhöhungsverlangen eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens eine wirksame Begründung im Sinne des § 2 Abs. 2 MHRG, wenn in dem Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug genommen wird, bei dessen Erstellung Wohnraum der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nicht berücksichtigt wurde? 2. Müssen, falls das gemeinnützige Wohnungsunternehmen ein Mieterhöhungsverlangen nur mit der Bezugnahme auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen oder mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen wirksam begründen kann, das Gutachten oder die Vergleichswohnungen ausschließlich vergleichbaren Wohnraum gemeinnütziger Wohnungsunternehmen treffen?

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Vorlage ist unzulässig. Nach Art. III 3. MRÄG hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aus dem Mietrecht dem Senat vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG abweichen will oder die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen mögen zur Zeit der Beschlußfassung durch das Landgericht hinsichtlich Frage 1) vorgelegen haben. Sie sind aber jetzt entfallen. Zulässigkeit zur Zeit des Vorlagebeschlusses genügt nicht, wie das OLG Karlsruhe durch Rechtsentscheid vom 22.9.1981 - 3 Re-Miet 5/81 - überzeugend ausgeführt hat. Der Rechtsentscheid dient nicht der Klärung theoretischer Rechtsfragen, sondern der Entscheidung eines konkreten Prozesses. Wenn das Bedürfnis der Entscheidung der Rechtsfrage für den anhängigen Prozeß entfallen ist, ist auch ein Rechtsentscheid überflüssig, deshalb muß auch eine nachträgliche Unzulässigkeit bis zur Entscheidung des Senats berücksichtigt werden. Nach dem Vorlagebeschluß war unstreitig, daß im Mietspiegel Wohnraum gemeinnütziger Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Umstand ist inzwischen entfallen. Die Kl. hat mit Schriftsatz vom 8.2.1982 eine Stellungnahme der Stadt B. vorgelegt, daß Wohnraum der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften berücksichtigt worden ist (mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Wohnungen mit Preisbindung). Wenn man hiervon ausgeht, ist die Frage 1) nicht mehr entscheidungsserheblich. Es ist allerdings umstritten, ob das Oberlandesgericht die Entscheidungserheblichkeit nachzuprüfen hat. Eine unbeschränkte Nachprüfung könnte in der Tat bedenklich sein. Zu prüfen ist aber jedenfalls, ob die Frage auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß niedergelegten Rechtsansichten, Tatsachenfeststellungen und -würdigungen tatsächlicher Art des Landgerichts entscheidungserheblich ist (OLG Hamm NJW 1968, 2339, möglicherweise weitgehend OLG Köln NJW 1968,1834 = WM 1968,179; BayObLG NJW 1970,1748; Dänzer-Vanotti NJW 1980, 1777; a. A. Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 4. Aufl. 1981 Anm. G 23). Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu § 28 Abs. 2 FGG (z. B. BGH MDR 1968, 650 = NJW 1968,1473 FamRZ 1977, 384). Der Vorlagebeschluß hat die Frage nach dem damaligen Streitstand zutreffend für erheblich gehalten. Inzwischen ist aber eine Änderung eingetreten, die das Landgericht noch nicht berücksichtigt hat. Der Senat muß daher die neue Sachlage selbst würdigen. Diese Prüfung kann nur dahin führen, daß Wohnraum gemeinnütziger Wohnungsunternehmen berücksichtigt ist. Nach dem Vorlagebeschluß ist kein Gesichtspunkt erkennbar, daß etwa für das Landgericht die Frage 1) trotzdem entscheidungserheblich ist. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, daß über die Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch kein einschlägiger Rechtsentscheid ergangen ist. Inzwischen hat das OLG Karlsruhe am 23.12.1981 (in Anlehnung an den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 14.7.1981 = NJW 1981, 2262) entschieden, daß das Mieterhöhungsverlangen eines gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmens nach § 2 MHG wirksam auch mit Vergleichswohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes begründet werden kann - 3 Re-Miet 9/81- . Dort ging es zwar um das Gutachten eines Sachverständigen, der keine Wohnungen gemeinnütziger Unternehmen berücksichtigt hat, während hier ein Mietspiegel maßgeblich ist. Der Unterschied ist aber rechtlich nicht von Bedeutung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seinen

ungen des allgemeinen Wohnungsmarktes begründet werden kann - 3 Re-Miet 9/81- . Dort ging es zwar um das Gutachten eines Sachverständigen, der keine Wohnungen gemeinnütziger Unternehmen berücksichtigt hat, während hier ein Mietspiegel maßgeblich ist. Der Unterschied ist aber rechtlich nicht von Bedeutung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seinen Leitsatz allgemein gefaßt. Außerdem kann die Frage der Berücksichtigung von Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen nicht unterschiedlich beantwortet werden. Es wird bemerkt, daß der Mietspiegel nicht als falsch anzusehen ist, weil er auch Wohnungen gemeinnütziger Unternehmen enthält. Das Gewicht dieser Wohnungen dürfte hierzu nicht groß genug sein. Die Vorlagefrage 2) ist ebenfalls unzulässig. Sie ist unmittelbar nicht entscheidungserheblich, weil das Mieterhöhungsverfahren hier auf einen Mietspiegel und nicht auf Vergleichswohnungen oder ein Gutachten gestützt worden ist. Sie ist freilich mittelbar für die Beantwortung der Vorlagefrage 1) erheblich. Das genügt aber nicht, weil Vorlagefrage 1) nicht entscheidungserheblich ist. Im übrigen ist die Vorlagefrage 2) eindeutig durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.12.1981 (a. a. O.) entschieden. Ein Rechtsentscheid hat daher zu keiner der beiden Fragen zu ergehen.