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Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin64 S 243/9710.10.1997GE 1997, 1533

§ 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Einordnung in falsches Rasterfeld; Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Angabe des falschen Mietspiegelfeldes in einem mit dem Mietspiegel begründeten Zustimmungsverlangen gem. § 2 MHG macht dieses unwirksam, wenn dem Mieter die für die Einordnung seiner Wohnung in das richtige Mietspiegelfeld notwendigen Daten nicht bekannt sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung ist begründet, da die Mieterhöhungserklärung des Kl. vom 25. Juli 1996 formell unwirksam ist. Denn die Miet erhöhungserklärung hat der Kl. nicht zureichend begründet (§ 2 Abs. 2 MHG).

1. Die Begründung dient dem Zweck, dem Mieter eine Möglichkeit zu ge-ben, das Mieterhöhungsverlangen auf seine Berechtigung überprüfen zu können. Dafür ist erforderlich, daß der Vermieter die für die Begründung seines Mieterhöhungsverlangens maßgeblichen Umstände dem Mieter zutreffend mitteilt. Dabei ist ausreichend, wenn der Vermieter - wie hier - zur Begründung auf ein Mietspiegelfeld Bezug nimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG).

2. Richtig ist allerdings, daß nicht jede versehentlich fehlerhafte Begründung zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führt. Denn kann der Mieter selbst die Fehlerhaftigkeit erkennen und selbst den Fehler kor-rigieren, so kann er auch auf der Grundlage des Mieterhöhungsverlangens die Berechtigung der Mieterhöhung nachprüfen (Beuermann, Miete und Mieterhöhung im preisfreien Wohnraum, 2. Auflage, § 2 MHG Rdnr. 89 a).

3. In dem Mieterhöhungsverlangen wurde jedoch unzutreffend auf das Feld J 4 des Mietspiegels 1996 Bezug genommen, obwohl J 2 zutreffend gewesen wäre. Die Unterscheidung der beiden Mietspiegelfelder besteht allein darin, daß das Datum der Bezugsfertigkeit unterschiedlich ist. Da sich aber weder aus dem Mieterhöhungsverlangen ergibt, wann die Wohnung der Bekl. bezugsfertig war, noch erkennbar ist, daß die Bekl. davon anderweitig Kenntnis hatten, konnten die Bekl. die Fehlerhaftigkeit der Angabe nicht erkennen.

4. Unerheblich ist, ob die Angabe des unrichtigen Mietspiegelfeldes für die Bekl. "nachteilig" war. Denn eine ordnungsgemäße Begründung liegt nur dann vor, wenn die zutreffenden Angaben gemacht werden und nicht schon dann, wenn die Begründung zufällig die Mieterhöhung trägt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter, der sich für sein Mieterhöhungsverlangen auf den Mietspiegel beruft, muß das entsprechende Mietspiegelfeld kennzeichnen, damit der Mieter weiß, welche Mietwerte für seine Wohnung zutreffen. Eine falsche Angabe oder ein Irrtum des Vermieters sind nur dann unschädlich, wenn auch der Mieter weiß, welches Feld richtig ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin am 10. Oktober 1997 entschiedenen Fall hatte der Vermieter statt des Mietspiegelfeldes J 2 das Feld J 4 angekreuzt; wann die Wohnung bezugsfertig geworden war, wußte der Mieter jedoch nicht. Damit war das Erhöhungsverlangen unwirksam, und die Klage des Vermieters nach § 2 MHG unzulässig.