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Mieterhöhungsverlangen

AG Bonn6 C 376/9927.07.1999WuM 1999, 523

MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhungsverlangen, Zustimmungsfrist, Unzulässigkeit, Zustimmungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen ist als unzulässig abzuweisen, wenn die dem Mieter zustehende Zustimmungsfrist für ein nachgeholtes Erhöhungsverlangen bei Schluß der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist. Das Gericht ist nicht befugt, den Rechtsstreit zur Herbeiführung der Prozeßvoraussetzung auszusetzen oder zu vertagen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Mieterhöhungsverlangen v. 27.1.1999 bat die Kl. den Bekl. um Zustimmung zu einer Anhebung des bislang vertraglich geschuldeten Mietzinses von 469 DM mit Wirkung ab 1.4.1999 auf alsdann 528,20 DM. Auf die richterliche Verfügung v. 4.6.1999 hin:

"... bestehen gegen die Zulässigkeit der Zustimmungsklage Bedenken, da das Mieterhöhungsverlangen vom 27.1.1999 unwirksam sein dürfte. Dies deshalb, weil es dem gesetzlichen Begründungszwang in § 2 MHG nicht genügt, da die in Rede stehende Wohnung zwar als mit mittlerer Ausstattung versehen eingeordnet worden ist, zur Ausstattungskennziffer allerdings nichts dargelegt worden ist. Die Kl. mag prüfen, die Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen."

hat die Kl. mit Schriftsatz v. 5.7.1999 - vorsorglich - ein weiteres Mieterhöhungsverlangen gestellt, und zwar hinsichtlich der bereits genannten Beträge, nunmehr allerdings erst mit Wirkung ab 1.10.1999.

Die Kl. hält das Mieterhöhungsverlangen v. 27.1.1999 für ordnungsgemäß. Soweit die Überlegungsfrist zum hilfsweise gestellten Mieterhöhungsverlangen nicht eingehalten sei, hält sie dafür, daß insoweit zu vertagen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig.

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer Anhebung des bislang vertraglich geschuldeten Mietzinses von 469 DM auf 598,20 DM, und zwar weder mit Wirkung ab 1.4.1999 noch mit Wirkung ab 1.10.1999, §§ 535 BGB, 2 MHG in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages v. 1.2.1972.

Was das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren angeht, scheitert es daran - wie in der bereits angezogenen richterlichen Verfügung v. 4.6.1999 zum Ausdruck gebracht -, daß das Mieterhöhungsverlangen dem gesetzlichen Begründungszwang in § 2 MHG nicht genügt, da die in Rede stehende Wohnung zwar als mit mittlerer Ausstattung versehen in das Rasterwerk des Bonner Mietpreisspiegels 1998 eingeordnet worden ist, zur Ausstattungskennziffer allerdings nichts dargelegt worden ist. Es ist deswegen als unwirksam zu behandeln mit der weiteren Folge, daß die Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG nicht in Lauf gesetzt worden ist. An dieser seiner Rechtsauffassung hält der zur Entscheidung berufene Richter ungeachtet der Rechtsausführungen der Kl. im Schriftsatz v. 5.7.1999 fest. Der Hinweis auf eine zu vermeidende allzu formalistische Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Die Kl. muß sich halt sagen lassen, daß sie, wenn sie als Begründungsmittel für ihr Mieterhöhungsverlangen v. 27.1.1999 den Bonner Mietpreisspiegel 1998 heranzieht, sich gefälligst an dessen Vorgaben zu halten hat. Diese sehen nun einmal vor, daß die behauptete mittlere Ausstattung durch Ermittlung der insoweit gegebenen Ausstattungskennziffer, die - selbstverständlich - nachvollziehbar dargelegt werden muß, vorgenommen wird. Was die daran geübte weitere Kritik der Kl. im Schriftsatz v. 23.7.1999 angeht, verwechselt sie schlechterdings formellen Begründungszwang mit der - u. U. nach durchgeführter Beweisaufnahme - festzustellenden ortsüblichen Vergleichsmiete.

Was das hilfsweise verfolgte Klagebegehren angeht, scheitert es daran, daß - wie der Bekl. zutreffend hervorgeht - die Darlegungsfrist nicht gewahrt und insoweit die Klage schlicht zu früh erhoben worden ist, § 2 MHG.

Das Ansinnen der Kl., mit der Terminierung zu warten oder insoweit den Rechtsstreit zu vertagen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Abgesehen davon, daß sie den Hilfsantrag ausdrücklich im Verhandlungstermin am 27.7.1999 auch gestellt und damit eine Sachentscheidung darüber begehrt hat, ist dem deutschen Verfahrensrecht ein Rechtssatz dahingehend, daß der um Entscheidung gebetene Richter seine Entscheidung so lange zurückzustellen habe, bis Schlüssigkeitsmängel durch Zeitablauf behoben worden sind, fremd.