veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin62 S 275/9112.12.1991GE 1992, 207

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Zahlung als Zustimmung; konkludente Zustimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zweimalige vorbehaltlose Zahlung nach einem Mieterhöhungsverlangen als konkludente Zustimmung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar haben die Bekl. das Erhöhungsverlangen nicht unterschrieben an die Hausverwaltung des Kl. zurückgeschickt, doch ist im Rahmen des Verfahrens nach § 2 MHG die Zustimmung des Mieters für sich genommen formfrei und kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 718). Unstreitig haben die Bekl. ab dem Wirksamkeitszeitpunkt des Verlangens, dem 1.5.1990, für die Monate Mai und Juni 1990 die vom Kl. verlangte, um 188,60 DM erhöhte Miete entrichtet. Erst danach haben sie sich entschlossen, diese Miethöhe nicht akzeptieren zu wollen. Dies konnte jedoch keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten, da die zweimalige Zahlung, die ohne jeglichen Vorbehalt erfolgte, als konkludente Zustimmung zu werten ist. Dabei ist gerade entscheidend, daß sie die Zahlungen ab Mai 1990 nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Absatz 3 MHG leisteten und damit der Erhöhungsanforderung des Kl. zunächst folgten. Ob sie materiell-rechtlich ver pflichtet waren, die höhere Miete zu zahlen, kann dahinstehen, denn dies könnte allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum der Bekl. über ihre Rechtspflichten begründen. Sie können sich angesichts der Zustimmungswirkung ihres Verhaltens nicht darauf berufen, eine Änderung der mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung nach späterer Überlegung nicht mehr gewollt zu haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe, so kommt, wenn der Mieter zustimmt oder vom Gericht zur Zustimmung verurteilt wird, eine neue Mietvereinbarung zustande. Allerdings lassen viele Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen den Vermieter im unklaren darüber, ob sie nun eigentlich zustimmen oder nicht. Sie äußern sich schlicht und einfach nicht. Im Regelfall zahlen sie einfach die neue, vom Vermieter verlangte Miete.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zahlt ein Mieter die neue, verlangte Miete vorbehaltlos mindestens zweimal, gibt er damit zu erkennen, daß er der verlangten Mietänderung zustimmt. Er kann dann nicht danach erklären, er stimme nicht zu. Dies ist der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1991 zu entnehmen.