Mieterhöhungsverlangen
BGB §§ 558, 558 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Laminatfußboden kein hochwertiger Bodenbelag; hochwertiges Laminat
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Laminatfußboden erfüllt nicht das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2011, selbst wenn es sich um hochwertiges Laminat handelt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. [...]
3. Soweit der Kl. darüber hinaus auch das Sondermerkmal des „hochwertigen Bodenbelags" als gegeben ansieht, geht das fehl. Laminat ist nicht als „hochwertiger Bodenbelag" anzusehen.
Der Bodenbelag, der das Kriterium der Hochwertigkeit erfüllen soll, muss den genannten Beispielen im Berliner Mietspiegel 2011 „Parkett" oder „Naturstein" gleichwertig sein und die gleiche Wertschätzung bei den Nutzern genießen.
a) Diese Voraussetzungen erfüllt ein Bodenbelag aus Laminat nicht.
Laminat ist ein Boden auf Kunststoffbasis (Plastik), der allenfalls so eingefärbt sein kann, dass er - nur - auf den ersten Blick den Eindruck eines „Parketts" oder „Natursteins" hinterlässt. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die typischen Eigenschaften im Umgang mit diesem Fußboden eben die eines aus Kunststoff sind. Die besondere Solidität eines „Parketts" oder eines „Natursteins" wird der Boden aus Laminat weder aufweisen noch bei dem Nutzer auch nur den entsprechenden Eindruck hinterlassen.
b) Soweit der Kl. auf eine besonders hohe Abriebfestigkeit und eine gelungene Optik des in der Wohnung des Bekl. verlegten Laminats abstellen will, kommt es darauf nicht an. Die Vorteile eines besonders haltbaren Laminats, einer guten Qualität, kommen in erster Linie dem Vermieter zugute, der darauf hoffen darf, dass ein solcher Laminat-Boden nicht, wie heute noch allgemein üblich, binnen weniger Jahre der Benutzung verschlissen ist. Laminat lässt sich im Gegensatz zu anderen Fußböden nicht abschleifen und neu versiegeln. Er muss ausgetauscht werden. Im Übrigen ist Laminat auch im Hinblick auf die Langlebigkeit kein dem Parkett oder Naturstein gleichwertiger Bodenbelag.
c) Soweit der Kl. auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin als Stütze seiner Auffassung Bezug nehmen will, geht auch das fehl.
Das Landgericht Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (LG Berlin 63 S 241/10, GE 2011, 411) darauf abgestellt, Laminat sei, ungeachtet seiner Qualität, als „hochwertiger Bodenbelag" anzusehen, weil das so im Berliner Mietspiegel 2007 vorgesehen war. Daran fühlte sich das Landgericht gebunden. Die heutigen Erkenntnisse sind indessen andere - bessere. Im hier anzuwendenden Berliner Mietspiegel 2011 ist Laminat nicht mehr als hochwertiger Bodenbelag aufgeführt. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Berliner Mietspiegel 2011 nennt als zu Zuschlägen berechtigende Sondermerkmale Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder gleichwertigen Boden als hochwertigen Boden/-Belag. Laminat erfüllt nicht diese Voraussetzungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter berief sich in seinem Mieterhöhungsverlangen wegen des verlegten hochwertigen Laminatfußbodens auf das Sondermerkmal des hochwertigen Bodenbelags und machte einen entsprechenden Zuschlag zur Miete geltend. Der Mieter wollte das nicht anerkennen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Köpenick kam zu dem Ergebnis, dass das Sondermerkmal nicht erfüllt sei. Laminat sei ein Boden auf Kunststoffbasis (Plastik), der allenfalls wie Parkett eingefärbt werden könne, so dass er – nur – auf den ersten Blick den Eindruck eines Parketts hinterlasse. Das ändere aber nichts an dem Umstand, dass die typischen Eigenschaften im Umgang mit diesem Fußboden eben die eines aus Kunststoff seien. Die besondere Solidität eines Parketts oder eines Natursteins werde der Boden aus Laminat weder aufweisen noch bei dem Nutzer auch nur den entsprechenden Eindruck hinterlassen. Laminat lasse sich im Gegensatz zu anderen Fußböden auch nicht abschleifen und neu versiegeln. Er müsse ausgetauscht werden. Im Übrigen sei Laminat auch im Hinblick auf die Langlebigkeit kein dem Parkett oder Naturstein gleichwertiger Bodenbelag. Soweit das LG Berlin (GE 2011, 411) Laminat als hochwertigen Bodenbelag angesehen habe, beruhe das auf dem Mietspiegel 2007. Der Mietspiegel 2011 sehe das nicht mehr vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietspiegel 2007 hieß es unter der Überschrift „Hochwertiger Bodenbelag" „Parkett-/Laminatboden o.Ä.". Der Berliner Mietspiegel 2011 nennt nicht mehr Laminat, sondern spricht von einem gleichwertigen Boden/-belag. Im Berliner Mietspiegel 2013 gibt es jetzt baualtersspezifische Sondermerkmale. Dazu gehört in einer Gruppe hochwertiges Parkett, Natur-/Grundstein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag. Auch in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung wird in der Merkmalgruppe 3: Wohnung hochwertiges Parkett vorausgesetzt. Das war so im Mietspiegel 2011 überhaupt nicht vorgesehen. Offenbar wollte man damit dem Umstand Rechnung tragen, dass es auch minderwertiges Parkett gibt, das für einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berechtigen sollte.