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Mieterhöhungsverlangen

AG Charlottenburg12 b C 74/9205.06.1992GE 1992, 1101

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 , § 558a Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; widersprüchliches Zustimmungsbegehren; Beifügung des Mietspiegels

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei widersprüchlichem Zustimmungsbegehren (hier: einerseits Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel, tatsächlich beigefügte Vergleichswohnungen).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat sich - ganz offensichtlich unter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz - zweier verschiedener Formulare zur Mieterhöhung eines Berliner Verlages bedient. Von dem einen Formular kopierte sie die Vorderseite, vom anderen Formular die Rückseite. Sie übersah dabei, daß die Vorderseite des einen Formulars für die Mieterhöhung auf den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Berliner Mietspiegel Bezug nahm; den kopierte die Kl. nicht, stattdessen kopierte sie die Rückseite eines For-mulars, das eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen vorsieht.

Das wurde nicht nur wegen der Urheberrechtsverletzung, sondern auch deshalb teuer, weil das Amtsgericht die Zustimmungsklage abwies.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mieterhöhungsverlangen der Kl. vom 15.11.1991, das die Zustimmung zur Erhöhung der nach der Behauptung der Kl. zur Zeit geschuldeten Miete von 562,21 DM um 28,11 DM auf 590,32 DM ent-hält, ist insofern widersprüchlich, als es in seinem formularmäßig vorgedruckten Text zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel Bezug nimmt, während die Rückseite des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich den Abdruck von Vergleichswohnungen vorsieht. Diese Verfahrensweise ist widersprüchlich; bereits aufgrund dieser Tatsache muß das Mieterhöhungsverlangen als unwirksam angesehen werden. Wenn es im Text des Schreibens vom 15.11.1991 heißt, daß zur Begründung auf den öffentlich bekanntgemachten Berliner Mietspiegel Bezug genommen wird, dessen Zahlenwerk auf der Rückseite abgedruckt sei, wobei die Wohnung des Empfängers in das kenntlich gemachte Mietspiegelfeld einzuordnen sei, sich tatsächlich jedoch auf der Rückseite des Schreibens eine Aufstellung von Wohnungsangaben befindet, dann ist dies weder eine ausreichende Begründung durch den Berliner Mietspiegel noch eine ausreichende Be-gründung durch die Angabe von Vergleichswohnungen. Das Mieterhöhungsverlangen setzt widerspruchsfreie Erklärungen voraus, was sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG ergibt. Danach ist der Anspruch auf Zustimmung dem Mieter gegenüber schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Die Kl. hätte die Möglichkeit gehabt, ihr Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel zu begründen, was aber vorausgesetzt hätte, daß sie den Mietspiegel beifügt und das entsprechende Feld kennzeichnet. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, in ihrem Mieterhöhungsverlangen zu er-klären, daß sie die Zustimmung zur Mieterhöhung unter Hinweis auf Ver gleichswohnungen verlangt. Dies hätte im Mieterhöhungsschreiben eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Es ist nicht die Obliegenheit des Mieters, das Mieterhöhungsverlangen danach zu überprüfen, was der Vermieter wohl gemeint haben könnte, welche Interpretation wohl seinem Wil-len entspricht; mißverständliche Erklärungen führen vielmehr zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das war geschehen: Eine Eigentümerin hatte sich - ganz offensichtlich unter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz - zweier verschiedener Formulare zur Mieterhöhung eines Berliner Verlages bedient. Von dem einen Formular kopierte sie die Vorderseite, vom anderen Formular die Rückseite. Sie übersah dabei, daß die Vorderseite des einen Formulars für die Mieterhöhung auf den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Berliner Mietspiegel Bezug nahm; den kopierte die Kl. nicht, statt dessen kopierte sie die Rückseite eines Formulars, das eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen vorsieht.

Das wurde nicht nur wegen der Urheberrechtsverletzung, sondern auch deshalb teuer, weil das Amtsgericht die Zustimmungsklage abwies.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, ein Mieterhöhungsverlangen setze widerspruchsfreie Erklärungen voraus. Man könne sich nicht in der Mieterhöhungserklärung auf den Berliner Mietspiegel beziehen, diesen aber dann nicht beifügen oder das entsprechende Feld benennen, sondern statt dessen Vergleichswohnungen.