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Mieterhöhungsverlangen

AG Charlottenburg13 C 49/9104.09.1991GE 1992, 43

BGB § 558 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Ermittlung durch Sachverständigengutachten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch den Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen wird nicht ausgeschlossen, daß durch ein Sachverständigengutachten ein orts-üblicher Mietzins ermittelt wird, der nicht unerheblich über dem Oberwert des Berliner Mietspiegels liegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieter) verlangen von der Bekl. (Mieterin) die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für deren Wohnung. Die Mieterhöhung haben sie begründet durch die Benennung von Vergleichswohnungen. Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der Sachverständige kam zu einer Miete, die deutlich über dem Oberwert des Mietspiegels lag. Das Gericht hielt die Klage in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Betrages für begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur verpflichtet, ab 1. Dezember 1990 (§ 2 Abs. 4 MHRG) einer Mieterhöhung auf monatlich 649,86 DM zuzustimmen. Dieser Betrag, der 13,94 DM/m2 entspricht, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens als orts-übliche Vergleichsmiete anzusehen. Im übrigen muß die Klage abgewiesen werden. Wegen der Mehrforderung ist sie unbegründet.

Dem Ergebnis steht nicht entgegen, daß nach dem Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990 der Oberwert der Mietzinsspanne für derartige Wohnungen (Feld F 4) 11,53 DM/m2 beträgt.

Der Berliner Mietspiegel ist zwar eine Übersicht über die üblichen Entgelte. Er ist aber kein Beweismittel im Sinne der ZPO (Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 6. Juni 1991 - 8 RE-Miet 323/91 - unter III. für den Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen). Durch die Zahlen des Mietspiegels wird also nicht ausgeschlossen, daß durch ein Sachverständigengutachten, ein zulässiges Beweismittel, ein ortsüblicher Vergleichsmietzins ermittelt wird, der nicht unerheblich über dem Oberwert des Berliner Mietspiegels liegt.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen in Verbindung mit seinen nachträglichen schriftlichen Erläuterungen und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme ist als erwiesen anzusehen, daß der vom Sachverständigen ermittelte neue Mietzins dem ortsüblichen Vergleichsmietzins entspricht.

Insoweit schließt sich das Gericht nach eigener Überprüfung dem Gutachten an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter einer preisfreien Wohnung wollte mittels Vergleichswohnungen eine Miete über dem Oberwert des Neubaumietspiegels haben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg holte ein Sachverständigengutachten ein. Das kam zu einer Miete über dem Oberwert. Das Gericht verurteilte den Mieter zu dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag (Urteil vom 4. September 1991) und meinte, der Mietspiegel schließe nicht aus, daß durch Sachverständigengutachten eine Miete ermittelt werde, die nicht unerheblich über dem Oberwert des Mietspiegels liege.