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Mieterhöhungsverlangen

AG Charlottenburg15 C 365/8916.05.1990GE 1990, 1259

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558a Abs. 2 Nr. 2; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; späterer Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann auch für im Jahre 1989 gestellte Mieterhöhungsverlangen der Berliner Mietspiegel 1990 herangezogen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der verlangte Mietzins hält sich auch im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG. Zur Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses ist nach Auffassung des Gerichtes auch für schon im Jahre 1989 gestellte Mieterhöhungsverlangen der Ber-liner Mietspiegel 1990 heranzuziehen, durch den das Niveau der Altbauten in Berlin zum Stichtag 1. Mai 1989 - also genau zu dem nach dem Kla-geantrag maßgeblichen Zeitpunkt - ermittelt worden ist (vgl. hierzu ausführlich Amtsgericht Neukölln, GE 1990, S. 261 f.). Der Berliner Altbaumietspiegel 1990 ist infolge der Verwendung neuerer Daten notwendig re präsentativer als der inzwischen ausgelaufene Altbaumietspiegel 1987 und daher gegenüber diesem bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzuziehen.