Mieterhöhungsverlangen
§ 2 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Sachverständigengutachten; Übersendung; Zustimmungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung ist das Sachverständigengutachten (in Kopie) als Begründungsmittel beizufügen, auch wenn das Gutachten im Rahmen eines Vorprozesses dem Mieter schon früher einmal zugegangen war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig.
Wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 28.4.1999 hingewiesen, liegt der Klage kein wirksames Mieterhöhungsverlangen zugrunde, da das Mieterhöhungsverlangen Bezug auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten nimmt und dieses Gutachten nicht in Kopie beifügt. Anders als bei der Bezugnahme auf einen allgemein zugänglichen Mietspiegel reicht es für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 MHG nicht aus, auf ein Sachverständigengutachten lediglich Bezug zu nehmen, ohne dieses in Kopie dem Mieterhöhungsverlangen beizufügen. Sinn der Begründung des Mieterhöhungsverlangens ist es, dem Mieter während der Überlegungsfrist die Möglichkeit zu geben, das Erhöhungsverlangen zu überprüfen, dazu bedarf er hier auch des Sachverständigengutachtens. Der Vermieter kann den Mieter nicht darauf verweisen, daß ihm früher einmal dieses Gutachten im Rahmen eines Vorprozesses zugegangen ist, da der Mieter nicht verpflichtet ist, dieses Gutachten aufzubewahren oder sich vom Gericht erneut zu besorgen. Es genügt auch nicht, ihn auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei Gericht oder bei dem Vermieter zu verweisen (vgl. Emmerich/Sonnenschein Miete 7. Aufl. 1999, § 2 MHRG, Rn. 55).
Es liegt auch keine Nachholung des Mieterhöhungsverlangens im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG vor. Eine solche hätte vorausgesetzt, daß mit Übersendung des Gutachtens im Januar 1999 auch ein neues Mieterhöhungsverlangen mit angepaßten Fristsetzungen hätte mit übersandt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt (vgl. Emmerich/Sonnenschein a. a. O. Rn. 80).
Das Verfahren nach § 2 MHG auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist sehr formalisiert, da der Mieter unter Umständen durch Gerichtsurteil zu einer Vertragsänderung gezwungen werden kann. Insoweit müssen die vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten werden.