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Mieterhöhungsverlangen

AG Neukölln10 C 61/9705.05.1997GE 1997, 749

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558 c ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Orientierungshilfe; Balkon

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein 4,13 m2 großer Balkon ist geräumig im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Zustimmungsanspruch aus § 2 MHG zu, denn die mit dem Schreiben vom 10.9.1996 geltend gemachte Mieterhöhung ist formell in Ordnung und inhaltlich begründet.

Aufgrund des unstreitig vorhandenen Balkons (überwiegen) die positiven Merkmale in der Gruppe 3 der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung; der Balkon hat unstreitig eine Mindestgröße von 4,13 m2; nach eigenem Vortrag der Bekl. ist er 1,30 m tief und 2,48 m bzw. 3,81 m breit; ein solcher Balkon ist nach Auffassung des Gerichts schon als geräumig anzusehen. Ein geräumiger Balkon liegt nicht erst dann vor, wenn dieser Terrassenausmaße erreicht; auch kann nicht vorausgesetzt werden, daß ein Balkon, der zu einer größeren Wohnung gehört, für alle Bewohner gleichzeitig nutzbar sein müßte. Auf dem von den Bekl. genutzten Balkon finden nach den vorgetragenen Maßen mindestens zwei Personen mit Tisch und Stühlen bequem Platz; im Verhältnis zu den häufig vorhandenen Kleinbalkonen, die nur einen kleinen Austritt bieten oder gerade für einen Stuhl Platz haben, muß ein Balkon mit über 4 m2 jedenfalls dann, wenn er gut geschnitten ist und - wie hier - auch über eine ausreichende Tiefe verfügt, als groß bezeichnet werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Orientierungshilfe für den Berliner Mietspiegel sieht vor, daß ein großer geräumiger Balkon wohnwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Fraglich ist, wie groß denn ein Balkon dafür sein muß.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch Urteil vom 5. Mai 1997 stellte das Amtsgericht Neukölln fest, es reiche eine Größe von über 4 m2, so daß mindestens zwei Personen mit Tisch und Stühlen bequem Platz finden. Da wird man auch anderer Auffassung sein können, denn die vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Kleinbalkone (Austritt) sind gerade beim Altbau, für den ja die Orientierungshilfe gilt, eher die Ausnahme.