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Mieterhöhungsverlangen

AG Neukölln11 C 3/9117.09.1992GE 1993, 163

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558 c Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Orientierungshilfe; Balkon

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein nicht vorhandener Balkon kann nicht wohnwertmindernd berücksichtigt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mietzinsberechnung der Kl. (Mieter) ergibt eine zu niedrige ortsübliche Vergleichsmiete, weil die Kl. davon ausgehen, daß bei der Spanneneinordnung nach dem Berliner Mietspiegel von 1989 in der Merkmalgruppe 3 (Wohn-/Schlafräume) überwiegend wohnwertmindernde Merkmale vorhanden seien. Dieses ist jedoch nicht richtig, weil das von den Kl. herangezogene wohnwertmindernde Merkmal "kein nutzbarer Bal-kon" fehlt. Denn die Ladenwohnung der Kl. hat überhaupt keinen Balkon. Die Kl. sind hier der häufig anzutreffenden Fehleinschätzung erlegen, daß das wohnwertmindernde Merkmal "kein nutzbarer Balkon" gleichbedeutend sei mit "kein Balkon". Daß eine Wohnung überhaupt keinen Balkon hat, ist für sich jedoch kein wohnwertminderndes Merkmal. Nur solche Wohnungen, die tatsächlich über einen Balkon verfügen, der jedoch aus irgendwelchen Gründen nicht nutzbar ist, haben das wohnwertmindernde Merkmal "kein nutzbarer Balkon". Dieses ist auch ohne weiteres einsichtig, weil nur ein vorhandener Balkon bei der Berechnung der Wohnungsgröße berücksichtigt wird und damit für die Miethöhe mitbestimmend ist; dafür, daß der Balkon jedoch nicht nutzbar ist, wird über die Spanneneinordnung die Miethöhe nach unten korrigiert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die ortsübliche Vergleichsmiete mit dem Mietspiegel ermittelt, ist innerhalb der Spannen des Rasterfeldes eine Einordnung erforderlich. Die Orientierungshilfe des Mietspiegels nennt dazu in der Merkmalgruppe 3 als wohnwertmindernd, wenn kein nutzbarer Balkon vorhanden ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 17. September 1992 wies das Amtsgericht Neukölln die häufig anzutreffende Fehleinschätzung zurück, wonach eine Wohnung ohne Balkon gleichzusetzen sei mit einer Wohnung mit nicht nutzbarem Balkon. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, daß der Balkon bei der Wohnungsgröße mit berücksichtigt wird, für die der Mieter die Miete zahlt (§ 44 II. BV). Nur der Balkon, der mitvermietet ist, aber gleichwohl nicht nutzbar, kann wohnwertmindernd herangezogen werden.