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Mieterhöhungsverlangen

AG Neukölln4 C 330/8801.11.1988GE 1990, 265

BGB § 558 a Abs. 2 Nr. 1 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Bezugnahme auf Mietspiegel; Rasterfeldangabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel als Begründungsmittel ist das einschlägige Rasterfeld anzukreuzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Eine große Wohnungsbaugesellschaft hatte einem Mieter ein selbstgefertigtes Mieterhöhungsschreiben nach § 2 MHG zugestellt. Das Schreiben enthielt einen Auszug aus dem Mietspiegel (insgesamt acht Rasterfelder) und ansonsten die notwendigen Angaben, aus denen der Mieter das für ihn einschlägige Rasterfeld hätte ermitteln können. An-gekreuzt war eines der acht Rasterfelder indes nicht. Das AG wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unstreitig hat indessen die Kl. nicht das entsprechende Rasterfeld angekreuzt. Dies war indessen notwendig. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Amtsgerichts Neukölln (Urteil vom 7. De-zember 1988 - 4 C 301/88 AG Neukölln -). In diesem Urteil hat sich das Ge-richt den Urteilen des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. Juni 1988 in GE 88, Seite 837 und dem Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 14. Juli 1988 in GE 88, Seite 839 angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß. Die Kl. war nicht berechtigt, die Erklärungen im Prozeß nachzuholen. Sie erfüllt insoweit nicht ihre Verpflichtung, dem Bekl. als Mieter zu ermöglichen, entsprechende Überlegungen anzustellen, ob er dem Mieterhöhungsverlangen vor dem Prozeß zustimmen will oder nicht. Zum Ermöglichen dieser Überlegungen durch den Mieter ge-hört die Angabe des Rasterfeldes. Dies hat die Kl. nicht getan.