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Mieterhöhungsverlangen

AG Tiergarten5 C 383/88 -27.08.1988GE 1988, 1001

BGB § 546 a Abs. 1 , § 558 b; § 557 Abs. 1 a.F.; MHG § 2 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungserfordernis; Nutzungsentschädigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Klage auf Zahlung der nach § 2 MHG erhöhten Miete ist unschlüssig, wenn eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung fehlt.

2. Für die Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB reicht die bloße Behauptung nicht aus, sie entspreche der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermieteten dem Bekl. am 22.7.1987 eine Zweizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 197,75 DM. Wegen nichtgezahlter Mieten seit April 1988 kündigten sie mit Schreiben vom 2.6.1988 das Mietverhältnis fristlos. Die Kl. verlangen Räumung und Zahlung der Mietrückstände für April bis Juli 1988, wobei sie ab Mai 1988 eine gemäß § 2 MHG erhöhte Miete von 200,64 DM verlangen.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage ist überwiegend nach §§ 535 ff. BGB schlüssig, so daß auf Antrag der Kl. gemäß § 331 ZPO der Bekl. durch schriftliches Versäumnis-urteil zur Zahlung und Räumung zu verurteilen war. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Kl. einen erhöhten Mietzins nach § 2 MHG verlangen. Insoweit ist die Klage un schlüssig, so daß sie durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen war. Die Kl. ha-ben trotz des gerichtlichen Hinweises ihren Vortrag nicht ausreichend ergänzt.

Bis zur fristlosen Kündigung können die Kl. nur einen Mietzinsanspruch in der verein-barten Höhe verlangen, da eine Abänderungsvereinbarung nach § 2 MHG nicht zu-stande gekommen ist. Dies tragen die Kl. auch selbst nicht vor, da sie offenbar mei-nen, die erhöhte Miete nach § 2 MHG aufgrund einer einseitigen Mieterhöhungserklä-rung verlangen zu können. Das ist jedoch unzutreffend. Grundsätzlich hätten die Kl. daher auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen müssen. Eine gleichzeitige Zahlungsklage ist in der Regel ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen.

Für die Zeit nach der fristlosen Kündigung richtet sich der Anspruch der Kl. nach § 557 BGB. Zwar hat dann der Vermieter Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, auch wenn der Mieter nicht zur Zustimmung nach § 2 MHG verurteilt worden ist. Auch insoweit ist der Vortrag der Kl. jedoch unzureichend und damit un schlüssig, da sie sich lediglich auf den Mietspiegel beziehen, ohne anzugeben, wel-ches Rasterfeld sie meinen. Die schlichte Behauptung, das geforderte Nutzungsentgelt entspreche der ortsüblichen Vergleichsmiete, reicht jedoch nicht aus.