Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungsverlangen; Rücknahme durch nachfolgende Betriebskostenerhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Konkludente Rücknahme eines Zustimmungsverlangens nach § 2 MHG durch nachfolgende Betriebskostenerhöhung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schreiben vom 27. März 1989 forderte die Kl. den Bekl. zur Zustimmung zu einer Erhöhung der bisherigen Kaltmiete von 184,98 DM um 5 v. H. (9,20 DM) zu einer neuen Kaltmiete von 193,20 DM auf. Mit Schreiben vom 5. April 1989 machte die Kl. eine Betriebskostenerhöhung von 13,18 DM geltend, die zu einer Miete von 197,26 DM führen sollte. Seit dem 1. Mai 1989 hat der Bekl. eine Miete von 197,26 DM bezahlt. Die Kl. meint, beide Mietänderungen seien nebeneinander zulässig gewesen und wirksam herbeigeführt worden. Das AG wies die Zustimmungsklage ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch das Schreiben vom 5. April 1989 hat die Kl. das in dem Schreiben vom 27. März 1989 formulierte Mieterhöhungsverlangen sinngemäß zurückgenommen. So ist der Vorgang gemäß § 133 BGB aus-zulegen. Dabei kommt es nicht auf Argumente über formelle und materielle (Mindest-) Erfordernisse einer Erklärung nach § 2 Abs. 2 S. 1 MHG an, wie solche nur einem Juristen oder Fachmann in der Wohnungswirtschaft zu-gänglich sind. Sondern es kommt darauf an, was ein nicht vorgebildeter Mieter versteht. Die Kl. hatte mitgeteilt eine bisherige Miete als Ausgangszahl der Mieterhöhung, einen Erhöhungsprozentsatz, einen Erhöhungsbetrag, eine neue Endmiete, eine neue Miete DM/m2; und daß in dem Re chenwerk eine seit dem 1. Juni 1988 eingetretene Betriebskostenerhöhung nicht enthalten sei. Seit dem 1. Mai 1989 stimmte von alledem nichts mehr, ausgenommen der Erhöhungsbetrag als solcher. Der durchschnittliche Mieter wird deshalb ohne weiteres davon ausgehen, daß sich dieses Erhöhungsschreiben erledigt habe und daß ein neues folgen werde; es sei denn, der Vermieter verfolge nach der Betriebskostenerhöhung die allgemeine Mieterhöhung nicht weiter. Letzteres ist nicht abwegig. In seiner Praxis hat der Richter mehrere Fälle gehabt, in denen ein Vermieter die Kappungsgrenze nicht ausschöpfte, weil er eine bestimmte absolute Miete nicht überschreiten wollte; sei es aus sozialer Rücksichtnahme, sei es, um alle m2-Mieten innerhalb des Hauses zu vereinheitlichen. Übrigens wäre es auch nicht Sache des Mieters, von Fall zu Fall selbst nachzurechnen, ob sich etwa aufgrund der eingeschobenen Betriebskostenerhöhung die ihm gemäß § 2 MHG abverlangte Miete nunmehr, anders als nach dem alten Rechenwerk, über die obere Vergleichsmiete des Mietspiegelfeldes stelle.
Daher hätte die Kl. zugleich mit der Betriebskostenerhöhung nach § 2 MHG neu formulieren müssen. Dadurch hätte sie zwar einen Monat verloren. Das war ihr aber eher zuzumuten als dem Mieter das unkorrigierte Durch-einander der beiden sich zeitlich und inhaltlich überschneidenden Mieterhöhungen.
Mit neuer Zustimmungsfrist für den Bekl. hätte die Kl. gemäß § 2 Abs. 3 MHG im Rechtsstreit ein neuformuliertes Erhöhungsverlangen nachschieben können. Das hat sie aber nicht getan. Sie ist nur bei dem Antrag zum 1. Juni 1989 ohne einen Hilfsantrag geblieben.