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Mieterhöhungsverlangen

AG Schöneberg11 C 222/8919.04.1990GE 1990, 663

§ 558 Abs. 1 Satz 1 , § 558 d; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; früherer Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berliner Mietspiegel 1990 kein Beweismittel für unter Mietspiegel 1987 abgegebenes Zustimmungsverlangen (gegen AG Neukölln GE 90, 261).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht schließt sich auch nicht der Ansicht der Kl. an, daß nach dem Berliner Mietspiegel für 1990 die ortsübliche Ver gleichsmiete für die Wohnung der Bekl. höher ist, als dies der Sachverständige B. festgestellt hat. Abgesehen davon, daß kein Mietspiegel die kon-krete Vergleichsmiete für eine bestimmte Wohnung benennen kann und will, läßt sich auch ein Mietspiegel, der ausdrücklich erst für eine Zeit Gel-tung erlangen soll, die nach dem Zeitpunkt der hier begehrten Mieterhöhung liegt, nicht als Beweismittel für die hier anstehende Beweisfrage der ortsüblichen Vergleichbarkeit heranziehen. Das Gericht kann sich insoweit der Ansicht des Amtsgerichts Neukölln (GE 1990, 261 f) nicht anschließen. Denn ein Mietspiegel ist und bleibt vorrangig ein Begründungsmittel für ei-ne Mieterhöhungserklärung. Als Beweismittel für die behauptete ortsübliche Vergleichbarkeit der verlangten Miete kommt er nur neben anderen Beweismitteln in Betracht und kann vom Gericht auch nur dann als einzi-ges und überzeugendes Beweismittel bewertet werden, wenn aufgrund ei-gener Erfahrung und Sachkunde des Gerichts die Werte des betreffenden Mietspiegels als richtig und unumstößlich zu gelten haben. Hiervon kann bei dem Mietspiegel für 1990, der in der bisherigen gerichtlichen Praxis noch kaum relevant geworden ist, nicht ausgegangen werden. Insbesondere darf der Berliner Mietspiegel für 1990 aus diesem Grunde auch nicht dazu herangezogen werden, die Ergebnisse eines bereits eingeholten Sachverständigengutachtens schlichtweg zu widerlegen.