Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 b Abs. 2; MHG § 2 Abs. 3 Satz 1
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Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsklage; Rechtsschutzbedürfnis trotz Zahlung bei ausdrücklich verlangter schriftlicher Zustimmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter sein Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG mit dem ausdrücklichen Hinweis in dem Mieterhöhungsverlangen verbunden, die Zustimmung auf der Zweitschrift des Mieterhöhungsverlangens zu erteilen, so liegt allein in der zweimaligen Zahlung des erhöhten Mietzinses keine konkludente Zu-stimmung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat von den Bekl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Er hat dabei die Bekl. gebeten, die Zustimmung auf der beigefügten Zweitschrift zu erteilen. Dies haben die Bekl. nicht getan, jedoch vorbehaltlos die erhöhte verlangte Miete gezahlt. Der Kl. hat Klage auf Zustimmung erhoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das Gericht hat die Kosten den Bekl. auferlegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Billigem Ermessen gem. § 91 a ZPO entspricht es, die Kosten den Bekl. aufzuerlegen, da die Klage auf Erteilung der Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen des Kl. vom 23. Februar 1988 nach dem bisherigen Sach- und Streit-stand begründet war. Denn die nach dem Mieterhöhungsverlangen erhöhte Miete lag noch unter dem unteren Spannenwert im entsprechenden Raster des Mietspiegels (K 4).
Dem Kl. sind auch nicht etwa deswegen die Kosten aufzuerlegen, weil die Bekl. - wie sie meinen - keinen Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hätten (§ 93 ZPO). Denn unstreitig haben die Bekl. zwar ab 1. Mai 1988 bereits die erhöhte Miete bezahlt. An-gesichts des ausdrücklichen Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen, daß die Zu stimmung auf der Zweitschrift der Mietberechnung zu erteilen sei, kann jedoch allein in der zweimaligen Zahlung des erhöhten Mietzinses eine konkludente Zustimmung nicht erblickt werden. Dies hätte im übrigen auch die für die Bekl. nachteilige Folge, daß hierdurch die Schriftform des Mietvertrages abbedungen würde und hierdurch ihr Kündigungsschutz verkürzt würde (§ 566 BGB). Zu berücksichtigen ist auch, daß die Klage auf Zustimmung gem. § 2 MHG innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben ist, so daß der Vermieter, der sich allein auf die tatsächliche Zahlung verläßt, das Risiko eingeht, nach Ablauf der Frist mit seiner Klage auf Zustimmung wegen Fristablaufs und mit seiner Klage auf Zahlung der erhöhten Miete mangels Zustimmung abgewiesen zu werden.