Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GVW § 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist für ehemals preisgebundenen Altbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch für ehemals preisgebundenen Altbau in Berlin gilt eine einjähri-ge Wartefrist bei Mieterhöhungen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist abzuweisen, da kein wirksames Erhöhungsverlangen gemäß §§ 2 MHG, 2 Abs. 1 GVW vorliegt. Das Mieterhöhungsverlangen ist vor Ablauf der sich aus § 2 Abs. 1 GVW ergebenden Sperrfrist gestellt worden. Zwar gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GVW die ein jährige Wartefrist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG nicht, jedoch ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch von einer einjährigen War-tefrist im Geltungsbereich des GVW auszugehen, wenn die letzte 5 %ige Mieterhöhung noch nicht ein Jahr zurückliegt.
Zwischen den Parteien ist eine solche Mieterhöhung zum 1. April 1992 wirksam geworden.
Die ausdrücklich geregelte Nichtgeltung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG im Bereich des GVW kann nur den Sinn haben, auch mehrfache Mieterhöhungen innerhalb eines Jahres zuzulassen, soweit die Kappungsgrenze von 5 % binnen eines Jahres nicht überschritten wird.
Eine weitergehende Bevorteilung des Vermieters gegenüber dem ausschließlichen Geltungsbereich des MHG wird damit nicht erstrebt. Vielmehr läßt das GVW nur geringere Mieterhöhungen für ehemals preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin zu.
Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 16. Juni 1993 (GE 1993, 799) sind deshalb auch auf Mieterhöhungen nach § 2 GVW anzuwenden. Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens setzt deshalb voraus, daß es erst nach Ablauf der sich aus § 2 Abs. 1 GVW ergebenden Frist auf grund der letzten Mieterhöhung zugeht. Vorher kann die Zustimmung ge-mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG nicht beansprucht werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mehr als eine Mieterhöhung im Jahr wird dem Mieter nach § 2 MHG nicht zugemutet (Wartefrist). Diese Vorschrift ist nach ausdrücklicher Regelung in § 2 Abs. 1 GVW "nicht anzuwenden". Man sollte meinen, klarer habe sich der Gesetzgeber nicht ausdrücken können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Schöneberg sah es in seinem Urteil vom 11. November 1993 jedoch anders und meinte, man müsse die Wartefrist doch anwenden. Wie wir meinen, ein eindeutiges Fehlurteil. Soweit die Kappungsgrenze von 5 % jährlich eingehalten ist, kann der Vermieter Mieterhöhungen auch in mehreren Erklärungen verlangen.