Mieterhöhungsverlangen
BGB § 585 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Sondermerkmal; Parkettfussboden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Sondermerkmal "Parkettfußboden" ist nach dem Berliner Mietspiegel nur dann zu berücksichtigen, wenn die überwiegende Anzahl der als Wohnraum nutzbaren Zimmer damit ausgestattet sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet; den Kl. steht kein Anspruch auf die Zustimmung der Bekl. zu der begehrten Mieterhöhung gem. § 2 MHG zu.
Die Parteien streiten sich allein um die Auslegung des Sondermerkmals "Parkettfußboden" des Berliner Mietspiegels 1996. Dieses kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das Sondermerkmal "Parkettfußboden" bereits zur Anwendung kommt, wenn ein Zimmer, das von seiner Lage zur Nutzung als der zentrale Wohnraum geeignet ist, mit Parkettfußboden ausgestattet ist, was zur Folge hat, daß sich die ortsübliche Vergleichsmiete um 0,89 DM/m2 hinsichtlich der gesamten Wohnungsgröße erhöht. Diese Auffassung teilte bisher auch der erkennende Spruchkörper (so zuletzt Urteil vom 12. März 1997 - 7 C 758/96 -). Diese Auffassung stützt sich auf die Erwägung, daß durch die Verlegung von Parkettfußboden in dem zentralen Wohnraum die Gesamtwohnqualität gesteigert sei. Ferner scheint die Systematik des Berliner Mietspiegels 1996 hierfür zu sprechen.
Diese Rechtsprechung gibt der erkennende Spruchkörper ausdrücklich auf. Der amtlich veröffentlichte Berliner Mietspiegel 1996 dient der Ermittlung von ortsüblichen Vergleichsmieten aufgrund einer empirischen Untersuchung. Maßgeblich für die Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete hat nicht der Wortlaut oder die Systematik der amtlichen Veröffentlichung zu sein, sondern vielmehr allein die zugrunde gelegten empirischen Werte. Hinsichtlich des Sondermerkmals "Parkettfußboden" ergibt sich damit, daß dieses - entgegen der Systematik des Mietspiegels - nur zur Anwendung kommt, wenn die überwiegende Anzahl der als Wohnraum nutzbaren Zimmer über Parkettfußböden verfügen. Denn dieses Zusatzkriterium war, obwohl dies im Wortlaut des Berliner Mietspiegels 1996 keinen Niederschlag gefunden hat, bei der empirischen Ermittlung einer Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein maßgebliches Kriterium (GEWOS, Berliner Mietspiegel 1996, Grundlagen für den empirischen Mietspiegel, Endbericht. Hamburg 1996, S. 73).
Dieses Zusatzkriterium ist vorliegend nicht gegeben. Denn von drei Zimmern verfügt nur ein Raum über Parkettfußboden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mietspiegelwerte können sich durch Sondermerkmale wie Teppichboden oder Parkettboden erhöhen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Unter Berufung auf den GEWOS-Endbericht meinte das Amtsgericht Schöneberg im Urteil vom 12. März 1997, daß das Sondermerkmal "Parkettfußboden" nur dann vorliegt, wenn die überwiegende Anzahl der als Wohnraum nutzbaren Zimmer diese Ausstattung aufweise. Küche, Bad und Flur können also ebenso Dielenfußboden haben wie Nebenräume.