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Mieterhöhungsverlangen

BGHVIII ZR 41/0526.10.2005GE 2006, 46

BGB §§ 558, 558 a, 558 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieterhöhungsverlangen; Umrechnung von Brutto- auf Nettomiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Vermieter, die Bekl. sind Mieter einer Wohnung in Berlin. § 4 Ziff. 3 des Formularmietvertrags vom 27. Oktober 1986 enthält folgende Regelung: "a) Die in Ziffer 1. a oder 1. b vereinbarte Miete enthält sämtliche Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. Berechnungsverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, soweit diese Betriebskosten nicht gemäß der nachfolgenden Vereinbarung (Ziffer 3. b) gesondert vom Mieter zu tragen sind. Soweit Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. Berechnungsverordnung in der unter Ziffer 1. a oder 1. b vereinbarten Miete enthalten sind, sind sämtliche Betriebskostenerhöhungen seit Vertragsabschluß vom Mieter zu tragen. Neu eingeführte Betriebskosten sind vom Zeitpunkt der Entstehung an vom Mieter anteilig zu tragen."

Nach § 4 Ziff. 3 b des Mietvertrags haben die Bekl. die Heizungs- und Warmwasserkosten gesondert zu tragen. Seit dem 1. Mai 2000 betrug die Miete für die Wohnung der Bekl., die eine Wohnfläche von 200,01 m2 hat, 766,20 € (3,83 €/m2) zuzüglich Kabelfernsehgebühr. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 verlangten die Kl. von den Bekl., einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 153,24 € (20 %) auf 919,44 € (4,60 €/m2) mit Wirkung zum 1. Mai 2003 zuzustimmen. Zur Begründung nahmen sie auf den Berliner Mietspiegel in seiner damals bekanntgemachten Fassung 2000 Bezug, der in einer Mietspiegelwertetabelle Netto-Kaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten in Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Monat ausweist, und ordneten die Wohnung in das Feld "J 2" ein. In diesem Feld enthält die Mietspiegelwertetabelle einen Mietwert von 3,80 €/m2 sowie eine Spanne von 2,79 bis 4,71 €. In einer Anlage zum Mieterhöhungsverlangen bezifferten die Kl. den "Mietspiegelwert brutto" auf 5,09 €/m2 (Mietspiegelwert 3,80 €/m2 zuzüglich eines in der bisher gezahlten Miete enthaltenen Betriebskostenanteils von 1,29 €/m2). Die Bekl. stimmten dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu. Der Berliner Mietspiegel 2003 weist im Feld "J 2" nunmehr einen Mietwert von 3,67 €/m2 und eine Spanne von 2,60 bis 4,96 € aus. Mit ihrer Klage haben die Kl. von den Bekl. verlangt, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 766,20 € auf 919,44 € ab dem 1. Mai 2003 zuzustimmen. Die Bekl. haben unter anderem die Höhe des in dem Zustimmungsverlangen veranschlagten Betriebskostenanteils von 1,29 €/m2 bestritten. Die Kl. haben diesen unter Vorlage einer Betriebskostenaufstellung für das Jahr 1997 erläutert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständige Kammergericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Zustimmungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in GE 2005, 180 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Kl. hätten gegen die Bekl. keinen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gemäß §§ 558, 558 a, 558 b BGB. Das Mieterhöhungsverlangen der Kl. sei nicht deshalb unwirksam, weil ihm Betriebskosten aus dem Jahre 1997 zugrunde lägen. Die Begründung des Zustimmungsverlangens genüge den gesetzlichen Anforderungen. Ob die darin enthaltenen Angaben inhaltlich zuträfen, sei eine Frage der Begründetheit des Erhöhungsanspruchs. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die in Ansatz gebrachten Betriebskosten des Jahres 1997 zur Herstellung des Vergleichsmaßstabes zwischen der vertraglich vereinbarten Bruttokaltmiete und der nunmehr im anzuwendenden Berliner Mietspiegel 2003 enthaltenen Nettokaltmiete nicht geeignet seien. Hierzu seien der ortsüblichen Nettokaltmiete die Betriebskosten hinzuzurechnen, die der Vermieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens zu tragen habe. Es seien die konkreten und nicht pauschale Betriebskostenwerte aus dem Mietspiegel anzusetzen, weil die unterschiedlichen Mietstrukturen nur vergleichbar seien, wenn entweder die konkreten Betriebskosten ermittelt und von der vertraglichen Bruttomiete in Abzug gebracht würden, so daß sich Nettomiete und Nettomiete gegenüberstünden, oder aber die konkreten Betriebskosten der ortsüblichen Nettomiete zugeschlagen würden, so daß sich Bruttomiete und Bruttomiete gegenüberstünden. II. Die Revision der Kl. ist nicht begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er - wie hier die Kl. - mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen ist. a) Zu Recht geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß das Mieterhöhungsverlangen der Kl. vom 18. Februar 2003 - auf das die §§ 558 ff. BGB anzuwenden sind, weil es nach dem 1. September 2001 zugegangen ist (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) - i. V. m. der während des Rechtsstreits vorgelegten Betriebskostenaufstellung für das Jahr 1997 eine den formellen Anforderungen genügende Begründung enthält. Gemäß § 558 a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senat, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, GE 2004, 687; NJW-RR 2004, 947, unter II 1; Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, GE 2004, 232 = NJW 2004, 1379, unter II 2 b, jew. m. w. N., zu § 2 Abs. 2 MHG). Dieser Anforderung wird das Zustimmungsverlangen, das die Kl. durch die genannte Betriebskostenaufstellung näher begründet haben (§ 558 b Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BGB), gerecht. Aus dieser Aufstellung ist nachvollziehbar, wie sich der von den Kl. zugrunde gelegte Anteil der Betriebskosten in Höhe von 1,29 €/m2 an der vereinbarten Bruttokaltmiete zusammensetzt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Frage, ob die Aufstellung der Höhe nach zutreffend war, nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung

Kl. zugrunde gelegte Anteil der Betriebskosten in Höhe von 1,29 €/m2 an der vereinbarten Bruttokaltmiete zusammensetzt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Frage, ob die Aufstellung der Höhe nach zutreffend war, nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2003, aaO.; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 a Rdnr. 14 f. m. w. N.; vgl. auch BVerfGE 53, 352, 361 f.; BT-Drucks. 14/4553 S. 54 zu § 558 a BGB). Die Bekl. waren aufgrund der vorgelegten Betriebskostenaufstellung für 1997 in der Lage, vom Vermieter eine Erläuterung zur Höhe des zuletzt in der Miete enthaltenen Betriebskostenanteils zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, GE 2005, 50; NJW 2005, 219, unter II 1 b, zu den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung). b) Die von den Kl. vorgelegte Betriebskostenaufstellung aus dem Jahre 1997 ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zum Nachweis der Höhe des von den Bekl. bestrittenen Betriebskostenanteils von 1,29 €/m2 an der vereinbarten Bruttokaltmiete geeignet. aa) Begründet der Vermieter sein Verlangen nach Zustimmung zu einer Erhöhung der vereinbarten Bruttokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit einem Mietspiegel (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), der lediglich Nettokaltmieten ausweist, bedarf es einer Umrechnung, um die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Mietstrukturen - Bruttomiete einerseits, Nettomiete andererseits - zu gewährleisten (vgl. nur MünchKommBGB/Artz, aaO., § 558 Rdnr. 9 und § 558 a Rdnr. 20; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a Rdnr. 57; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 558 Rdnr. 13 f.). Nach der herrschenden Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, kann die Vergleichbarkeit dadurch hergestellt werden, daß ein Zuschlag in Höhe der derzeit auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Nettokaltmiete hinzugerechnet wird, sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten (OLG Stuttgart NJW 1983, 2329, 2330; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 398; Artz, aaO., § 558 a Rdnr. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 558 a Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, § 558 a Rdnr. 15; Börstinghaus, aaO., Rdnr. 57 ff. m. w. Nachw.; Hannemann, NZM 1998, 612, 613). Umgekehrt kann der Betriebskostenanteil aus der vereinbarten Bruttomiete herausgerechnet werden, um den in der Vertragsmiete enthaltenen Nettomietanteil dem (Netto-) Mietspiegelwert gegenüberzustellen (Börstinghaus, aaO., Rdnr. 57; Hannemann, aaO.). Nach anderer Ansicht ist der aufgrund der letzten Vereinbarung oder Erhöhung in der Miete enthaltene Betriebskostenanteil maßgeblich (Beuermann NZM 1998, 598 ff.). Nach einer weiteren Meinung soll zu der Nettomiete des Mietspiegels ein durchschnittlicher (pauschaler) Betriebskostenanteil hinzugerechnet werden, sofern solche Werte - wie in Berlin - bekanntgemacht werden (LG Berlin NJW-RR 1999, 1169; NJW-RR 1999, 1608; AG Charlottenburg GE 2005, 743 und 807); die im Berliner Mietspiegel veröffentlichte monatliche Betriebskostenpauschale beträgt für das von den Kl. bezeichnete Mietspiegelfeld unstreitig 1,17 €/m2. bb) Das Berufungsgericht ist den beiden zuletzt genannten Auffassungen, die die Revision sich zu eigen macht, zu Recht nicht gefolgt. (1) Der Vermieter hat gemäß § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete

chte monatliche Betriebskostenpauschale beträgt für das von den Kl. bezeichnete Mietspiegelfeld unstreitig 1,17 €/m2. bb) Das Berufungsgericht ist den beiden zuletzt genannten Auffassungen, die die Revision sich zu eigen macht, zu Recht nicht gefolgt. (1) Der Vermieter hat gemäß § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zu der im Zeitpunkt des Zugangs des Zustimmungsverlangens ortsüblichen Vergleichsmiete (BayObLG NJW-RR 1993, 202 m. w. Nachw.; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 558 Rdnr. 18; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO., § 558 Rdnr. 52; Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 494). Daraus folgt, daß es der Angabe des zu diesem Zeitpunkt feststellbaren Betriebskostenanteils an der vereinbarten Bruttomiete bedarf, um die im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgebliche Vergleichsmiete entweder durch Zuschlag des Betriebskostenanteils auf den ortsüblichen Nettomietspiegelwert oder durch dessen Abzug von der vertraglichen Bruttomiete bestimmen zu können. Entgegen der Auffassung der Revision können frühere Betriebskostenanteile - wie hier nach dem Stand 1997 - nicht bereits deswegen herangezogen werden, weil dies den Mieter als Schuldner des Erhöhungsverlangens notwendig begünstigen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Betriebskosten ständig steigen würden. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, daß die Betriebskosten - zumindest zeitweilig - durchaus sinken können, etwa indem der Vermieter Verträge mit preiswerteren Dienstleistungs- oder Versorgungsunternehmen abschließt oder bestimmte Kosten nicht mehr anfallen. Dies trifft auch für die Wohnung der Bekl. jedenfalls für den Zeitraum von 1997 bis 1999 zu, weil sich die Betriebskosten ausweislich der von den Kl. im zweiten Rechtszug vorgelegten Aufstellung im Jahr 1999 - wenn auch nur geringfügig - verringert haben. Eine Mieterhöhung wäre dann, bezogen auf die Differenz zu dem früheren, höheren Betriebskostenanteil, nur um einen entsprechend geringeren Betrag zulässig. Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß durch die Berücksichtigung des zuletzt feststellbaren Betriebskostenanteils eine "schleichende" Betriebskostenerhöhung ohne Einhaltung der formellen Vorgaben des § 560 BGB erreicht wird (vgl. auch Beuermann NZM 1998, 598, 599 zu § 4 MHG). Für den hier einschlägigen Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 1 BGB ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen des Zustimmungsanspruchs infolge einer Steigerung der ortsüblichen Nettovergleichsmieten oder wegen gestiegener Betriebskosten und einer damit verbundenen Verringerung des Nettomietanteils eingetreten sind (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO., Rdnr. 59). (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen der vertraglichen Bruttokaltmiete und den Nettovergleichsmieten des Mietspiegels auch nicht auf die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels für Betriebskosten abzustellen ist. Dies könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die dem Zweck des § 558 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen, dem Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - jedoch nicht darüber hinaus - zu gewähren. Denn die auf eine Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten entsprechen nicht in jedem Falle den Durchschnittswerten des Mietspiegels. So liegt es nach dem Vortrag der Kl. auch im

558 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen, dem Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - jedoch nicht darüber hinaus - zu gewähren. Denn die auf eine Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten entsprechen nicht in jedem Falle den Durchschnittswerten des Mietspiegels. So liegt es nach dem Vortrag der Kl. auch im vorliegenden Mietverhältnis, weil die konkreten Betriebskosten danach 1,29 €/m2 betragen, während der Pauschalwert des Berliner Mietspiegels 1,17 €/m2 beträgt. Übersteigen die auf die Wohnung entfallenden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Betriebskosten dem statistischen Durchschnittswert, so könnte der Vermieter gegebenenfalls keine Erhöhung des in der Vertragsmiete enthaltenen Nettomietanteils auf die ortsübliche Nettovergleichsmiete erreichen, weil die aus der ortsüblichen Nettomiete und dem pauschalen Betriebskostenanteil des Mietspiegels gebildete fiktive Bruttomiete niedriger wäre als die Summe der ortsüblichen Nettomiete und der tatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten. Hierdurch würde der Vermieter, für den die Betriebskosten lediglich einen "durchlaufenden Posten" darstellen, schlechtergestellt als ein Vermieter in einem Mietverhältnis, in dem eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart ist. Umgekehrt könnte ein Vermieter, wenn die tatsächlich anfallenden Betriebskosten unter dem Durchschnittswert liegen, zu Lasten des Mieters einen die ortsübliche Nettomiete übersteigenden Nettomietanteil erzielen, weil die fiktive Bruttovergleichsmiete aus der Summe der ortsüblichen Nettomiete und der (höheren) durchschnittlichen Betriebskosten gebildet würde. Entgegen der Auffassung der Revision (unter Berufung auf KG NJW-RR 1998, 152; Staudinger/Emmerich, aaO., Rdnr. 14) ist die Berechnung der Vergleichsmiete anhand von Durchschnittswerten für Betriebskosten im vorliegenden Fall auch nicht als gleichwertige Berechnungsmethode neben einer Berechnung anhand der konkreten Betriebskosten zulässig. Dies würde dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, die ihm günstigere Berechnungsmethode zu Lasten des Mieters zu wählen. Eine solche Wahlmöglichkeit ist dagegen ausgeschlossen, wenn zur Herstellung des Vergleichsmaßstabs entweder die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten aus der Bruttovertragsmiete herausgerechnet oder sie zur Nettovergleichsmiete hinzugerechnet werden. Dies steht im Einklang mit dem Berliner Mietspiegel. Dieser enthält nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall einer vereinbarten Bruttokaltmiete den Hinweis, daß der ortsüblichen Nettokaltmiete die Betriebskosten hinzugerechnet werden könnten, "die auf die fragliche Wohnung entfallen". Diesem Hinweis hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entnommen, daß die im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte für Betriebskosten nach der Vorstellung der Mietspiegelverfasser nicht zur Ermittlung fiktiver Bruttovergleichsmieten bestimmt sind. 2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Überraschungsentscheidung zu Lasten der Kl. getroffen, greift im Ergebnis nicht durch. Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf das Gericht allerdings, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Mit Recht

ft im Ergebnis nicht durch. Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf das Gericht allerdings, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Mit Recht beanstandet die Revision, aus dem vom Berufungsgericht vor der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis sei nicht zu schließen gewesen, daß das Gericht die Darlegung und den Nachweis der zuletzt gezahlten Betriebskosten für erforderlich gehalten habe, der Hinweis sei im Gegenteil dahingehend zu verstehen gewesen, daß das Gericht lediglich eine Erläuterung des bereits dargelegten Betriebskostenanteils aus dem Jahre 1997 vermißt habe. Gleichwohl ist die Rüge revisionsrechtlich nicht beachtlich, weil sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist und deswegen nicht geprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil auf dem Verstoß beruht. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum muß derjenige, der eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, im einzelnen angeben, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muß vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197 unter I, 2; Senat, Urteil vom 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, WM 1988, 432 unter III, 1; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rdnr. 11). Dies haben die Kl. versäumt, wie die Revisionserwiderung zutreffend rügt. Die bloße Behauptung, sie hätten die entsprechenden Nachweise auch für den geforderten Zeitraum erbringen können, ersetzt nicht eine konkrete Darlegung, auf welchen Betrag sich die auf die Wohnung zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens im Jahre 2003 entfallenden Betriebskosten beliefen und wie sie sich zusammengesetzt haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH entscheidet den Streit: Beim Mieterhöhungsverlangen darf der Berliner Vermieter die Umrechnung einer Brutto- in eine Nettomiete nicht mittels der GEWOS-Pauschalen vornehmen, sondern muß diese aufgrund der auf die einzelne Wohnung entfallenden aktuellen Betriebskosten durchführen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien hatten eine Bruttokaltmiete vereinbart. Der Vermieter wollte diese Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und bezog sich zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel 2000 (Nettomietspiegel). Dabei ging er von einem in der bisher gezahlten Miete enthaltenen Betriebskostenanteil von 1,29 €/m2 aus, den er anhand einer Betriebskostenaufstellung für das Jahr 1997 errechnet hatte. Das KG (vgl. GE 2005, 180) hielt das Mieterhöhungsverlangen für unbegründet, weil die in Ansatz gebrachten Betriebskosten des Jahres 1997 zur Herstellung des Vergleichsmaßstabes zwischen der vertraglich vereinbarten Bruttokaltmiete und der nunmehr im anzuwendenden Berliner Mietspiegel 2003 enthaltenen Nettokaltmiete nicht geeignet seien. Hierzu seien zu der ortsüblichen Nettokaltmiete die Betriebskosten hinzuzurechnen, die der Vermieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens zu tragen habe. Es seien die konkreten und nicht pauschale Betriebskostenwerte aus dem Mietspiegel anzusetzen. Das klageabweisende Urteil führte zur Revision beim BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Senat des BGH kommt zu dem Ergebnis, daß der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweise, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen sei. Das vorliegende Mieterhöhungsverlangen sei zwar formell wirksam, allerdings materiell nicht berechtigt. Denn die vorgelegte Betriebskostenaufstellung aus dem Jahre 1997 sei nicht zum Nachweis der Höhe des von dem Mieter bestrittenen Betriebskostenanteils in der vereinbarten Bruttokaltmiete geeignet.

Der Vermieter habe gemäß § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zu der im Zeitpunkt des Zugangs des Zustimmungsverlangens ortsüblichen Vergleichsmiete. Daraus folge, daß es der Angabe des zu diesem Zeitpunkt feststellbaren Betriebskostenanteils an der vereinbarten Bruttomiete bedürfe. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen der vertraglichen Bruttokaltmiete und den Nettovergleichsmieten des Mietspiegels sei auch nicht auf die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels der Betriebskosten abzustellen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Berechnung der Vergleichsmiete anhand von Durchschnittswerten für Betriebskosten als gleichwertige Berechnungsmethode neben einer Berechnung anhand der konkreten Betriebskosten vorzunehmen. Denn dies würde dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, die ihm günstigere Berechnungsmethode zu Lasten des Mieters zu wählen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der BGH-Entscheidung ist jetzt Umdenken angesagt. Das KG hatte im Januar 2005 überraschend und entgegen der bisherigen Berliner Instanzrechtsprechung, vor allem der Berufungskammern des LG, entschieden, daß die Umrechnung von brutto in netto bzw. umgekehrt mit den zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung aktuellen Betriebskostenanteilen vorzunehmen sei. Das LG hatte sich dieser Entscheidung auch nicht angeschlossen. Mit Urteil vom 19. Juli 2005 - 63 S 76/05 -, GE 2005, 1251, hatte sich die ZK 63 noch einmal ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die Umrechnung anhand der pauschalen Betriebskosten laut Mietspiegel zu erfolgen habe. Dem Vernehmen nach wollten das auch andere Kammern so tun. Es gilt folgendes:

1. Mieterhöhungsverlangen, die - wie bisher überwiegend üblich - mit den GEWOS-Pauschalen berechnet und begründet worden sind, verlieren nicht ihre Wirksamkeit und müssen daher nicht "auf den Müll geworfen werden". Denn derartige Verlangen sind jedenfalls erst einmal formell wirksam. Der BGH hält hier ausdrücklich fest, daß die Frage, ob die Aufstellung der Höhe nach zutreffend war, nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung betrifft. 2. Hat der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen, das unter Berücksichtigung der GEWOS-Pauschalen abgegeben worden ist, zugestimmt, ist die neue Miete wirksam vereinbart. Die Zustimmung des Mieters wird nicht aufgrund der BGH-Entscheidung jetzt unwirksam, sondern die neue Miete ist Vertragsgrundlage geworden.

3. Ist nunmehr ein Klageverfahren auf Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen rechtshängig, muß der Vermieter jetzt (noch) einen Betriebskostenstatus erstellen, der sich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens bezieht. Denn das Gericht muß nun unter Zugrundelegung des für den Zugang des Mieterhöhungsverlangens maßgeblichen Mietspiegels unter Berücksichtigung der tatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten eine Miete errechnen - es sei denn, es zieht den Mietspiegel überhaupt nicht heran und bedient sich z. B. eines Sachverständigengutachtens. In dem dem KG bzw. dem BGH zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter eine entsprechende Betriebskostenaufstellung nicht vorsorglich vorgetragen, sondern lediglich behauptet, er hätte entsprechende Nachweise auch für den geforderten Zeitraum erbringen können. Das ersetzt nach BGH nicht die konkrete Darlegung, auf welchen Betrag sich die auf die Wohnung zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens entfallenden Betriebskosten beliefen und wie sie sich zusammengesetzt hätten. Damit verblieb es bei der Klageabweisung. 4. Die eigentlichen Schwierigkeiten dürften jetzt allerdings mit der Erstellung eines entsprechenden Betriebskostenstatus auftreten. Das hängt vor allem damit zusammen, daß der Status anhand eines bestimmten Zeitpunktes aufgestellt werden muß, der zudem auch noch nach Abgabe des Mieterhöhungsverlangens liegt. Nun wird zwar üblicherweise ein Mieterhöhungsverlangen kurze Zeit nach Abgabe durch den Vermieter auch dem Mieter zugehen. Trotzdem kann es sich aus vielerlei Gründen auch (erheblich) verzögern. Betriebskosten unterliegen einer Entwicklung, die anhand von Kosten eben nach oben, aber auch nach unten gehen kann. Der Vermieter kann nur die Höhe der Betriebskosten zugrunde legen, die ihm zum Zeitpunkt der Abgabe des Erhöhungsverlangens bekannt sind. Steigen die Betriebskosten bis zum Zugang des Erhöhungsverlangens beim Mieter, ist die Kostensteigerung nicht zu berücksichtigen. Gehen die Kosten herunter (es kommt immer auf den Saldo aus allen Betriebskosten an), müßte das der Mieter im Rechtstreit entsprechend einwenden.

Es verbietet sich, zukünftige Betriebskostenentwicklungen schon bei dem Mieterhöhungsverlangen zu berücksichtigen. Zukünftig im Laufe des Jahres anfallende erhöhte Gartenpflegekosten können jetzt z. B. noch nicht eingestellt werden.

Einem Vermieter ist es kaum möglich, ständig einen Betriebskostenstatus parat zu haben, um ihn je nach Ablauf der Wartefrist einem Mieterhöhungsverlangen zugrunde zu legen. Es ist anzuraten, daß der Vermieter zu den üblichen Terminen zum Ende eines Jahres sich eine Betriebskostenübersicht verschafft und einen Status errechnet. Da Bruttomieten zwar im ehemaligen West-Berlin noch in höherer Zahl vereinbart sind, es sich aber dennoch um ein Auslaufmodell handeln dürfte, können die für die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen bei vereinbarter Nettomiete vorhandenen Daten gut herangezogen werden.