Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist für Altbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für ehemals preisgebundenen Altbau in Berlin (West) gilt die Wartefrist des § 2 MHG nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstücks, das mit einem Miethaus-Altbau bebaut ist. Die Bekl. sind Mieter einer in diesem Haus ge-legenen Wohnung. Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 forderte die Kl. die Bekl. auf, einer Erhöhung der Miete um 38,21 DM von 764,22 DM auf 802,43 DM für die Zeit ab 1. September 1993 zuzustimmen. Zuvor hatte die Kl. die Zustimmung der Bekl. zur Mieterhöhung zum 1. Sep-tember 1993 gefordert. Die Bekl. hatte jene Mieterhöhung akzeptiert. Der neuen Aufforderung, der Mieterhöhung zuzustimmen, kamen die Bekl. nicht nach. Die Kl. beantragt, wie geschehen zu entscheiden. Die Bekl. be-antragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Mieterhöhung der Sache nach für gerechtfertigt. Sie nehmen jedoch an, das Verlangen, der Mieterhöhung zuzustimmen, sei deshalb nicht begründet, weil es vor Ablauf der Schutzfrist des § 2 I S. 1 Nr. 1 MHG erhoben worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Die Bekl. sind verpflichtet, die begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung zu geben, denn die verlangte Miete übersteigt die ortsübliche Miete nicht. Das ist unstreitig.
Die Kl. konnte die Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem 1. September 1993 verlangen. Die Schutzfrist des § 2 I Satz 1 Nr. 1 MHG ist auf das Miet-verhältnis der Parteien nicht anwendbar. Das ergibt sich aus § 2 I Satz 2 GVW. Diese Bestimmung schließt die Geltung des § 2 I S. 1 Nr. 1 MHG aus. Dem BGH (NJW 1993, 2109) kann daher nicht gefolgt werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigentlich sollte der Rechtsprechungsteil im GRUNDEIGENTUM dem Abdruck wichtiger Entscheidungen vorbehalten bleiben; Banalitäten verstehen sich von selbst.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine solche Banalität ist die Tatsache, daß der Rechtsentscheid des BGH über die Wartefrist von einem Jahr, die bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG einzuhalten ist, für ehemals preisgebundenen Altbau in Berlin (West) nicht gilt. Wir hatten wiederholt darauf hingewiesen (GE 93, 1127; GE 94, 79), daß die Entscheidung des BGH zwar einen Fall aus Berlin betraf, es sich jedoch um wiederhergestellten Wohnraum im Sinne des § 17 II. WoBauG handelte, auf den das GVW eben nicht anwendbar ist. In allen übrigen Fällen gilt aber die Sondervorschrift des § 2 GVW, die eine Wartefrist nicht vorsieht. So weit, so klar.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Daß trotzdem in der Praxis noch darüber Unklarheit herrscht, zeigt das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Dezember 1993. Es kommt zwar zum richtigen Ergebnis, meint aber in seiner Begründung, dem BGH könne nicht gefolgt werden. Dabei lag gar keine Abweichung von dem Rechtsentscheid vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Noch einmal: Der Rechtsentscheid des BGH über die Wartefrist von einem Jahr bei Mieterhöhungen nach § 2 MHG gilt auch in Berlin, aber eben nicht für ehemals preisgebundenen Altbau.