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Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 379/9005.02.1991GE 1991, 575; HuW 1991, 178

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Zugang; Einwurf in Briefkasten bis 18.00 Uhr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Zugang einer Willenserklärung kann damit gerechnet werden, daß der Mieter bis 18.00 Uhr seinen Briefkasten leert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermochten nicht zu beweisen, daß der Zugang des Erhöhungsverlangens noch am 31.1.1990 erfolgt ist.

Zugang bei einer Willenserklärung unter Abwesenden ist - wie der Bekl. zu treffend dargelegt hat - erst dann gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt, daß dieser unter normalen Ver hältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu neh men. Vollendet ist daher der Zugang erst, wenn eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist, weswegen ein nachts in den Briefkasten geworfenes Schreiben erst am nächsten Morgen als zugegangen gilt, da unter gewöhnlichen Umständen nicht zur Nachtzeit mit Entleerung des Briefkastens und Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Der Nachweis, daß das Schreiben jedenfalls vor 18.00 Uhr, dem spätestmöglichen Zeitpunkt, bei der mit einer Leerung der Briefkästen durch die Mieter allenfalls noch gerechnet werden kann, zugegangen ist, ist den Kl. nicht gelungen.