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Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg17 C 334/8802.11.1988GE 1989, 103

BGB § 558 Abs.1 Satz 1; MHG § 2 Abs.1 Satz 1 ; GVW § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Teilzustimmung; Kappungsgrenze für Altbaumieten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Möglichkeit der Teilzustimmung zum Mieterhöhungsverlangen.

2. Die Kappungsgrenze von 5 % nach § 2 GVW bezieht sich auf die zuletzt preisrechtlich zulässige Mietzinsvereinbarung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen § 150 Abs. 2 BGB, wonach eine teilweise Annahme eines Antrages als Ablehnung und neuer Antrag gilt, kann der Mieter die Zustimmung auch zu einem Teil der Mieterhöhung erklären (Schmidt Futterer/Blank, C 118). In diesem Falle ist die Zustimmung nicht unter einer Bedingung erklärt, sondern es handelt sich um eine Teilzustimmung; da die Bekl., insoweit ihre Zustimmung erfolgte, auch dem Zahlungsverlangen auf erhöhten Mietzins nachgekommen sind, fehlt es den Kl. an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Über den zugestimmten Betrag hinaus können die Kl. Zustimmung zur Mietzinserhöhung nach dem bisherigen Vortrag jedenfalls nicht verlangen. Die Kappungsgrenze von 5 % gem. § 2 GVW bezieht sich auf die zuletzt zulässige, d. h. den Preisvorschriften entsprechende Mietzinsvereinbarung. Die Bekl. haben im einzelnen die Grundmieten dargelegt und vorgetragen, daß der Ausgangsmietzins in den Mietzinserhöhungsverlangen überhöht sei. Es hätte daher den Kl. oblegen, im einzelnen darzulegen, wie sich die genannten Beträge zusammensetzen, damit überprüft werden kann, ob der zugrunde gelegte Mietzins preisrechtlich zulässig war. An einem solchen Vortrag fehlt es.