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Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg17 C 592/8921.09.1990GE 1991, 579

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Vergleichswohnungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vergleichswohnung kann dann nicht zur Begründung des Miet erhöhungsverlangens herangezogen werden, wenn die Wohnlage der benannten Wohnung von derjenigen des Mieters abweicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gegen die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens vom 31. August 1989 bestehen keine Bedenken.

Auch wenn es zwar in Berlin 30 und in Berlin 41, jedoch nicht in Berlin 31 eine A.-Straße gibt, ist das Mieterhöhungsverlangen noch ausreichend be-gründet, da die Benennung von drei Vergleichswohnungen genügt und zu mindest drei Vergleichswohnungen verbleiben, auf die die Kl. ihr Mieterhöhungsverlangen stützen kann. Der Umstand, daß in der Wohnung in der D. Straße ein Mieter namens K. tatsächlich nicht oder nicht mehr wohnt, ist unerheblich, da der Vermieter nur auf identifizierbare Vergleichswohnungen hinweisen muß. Die Angabe der Namen der Mieter der Vergleichswohnung ist nicht einmal erforderlich, wenn durch Anschrift und Lage im Gebäude dem Mieter die theoretische Überprüfbarkeit der Angaben des Vermieters ermöglicht wird (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 2 MHG Rd.-Nr. 99 m.w.N.). Eine Identifizierbarkeit der Wohnung ist hier angesichts der genannten Anschrift und der Wohnungsnummer gegeben. Auch die Tatsache, daß das Alter der jewei-ligen Gebäude sowie die Zahl der jeweiligen Wohnräume nicht angeführt worden sind, ist unschädlich, da derartige Angaben im Rahmen eines auf Vergleichswohnungen gestützten Mieterhöhungsverlangens entbehrlich sind (vgl. Beuermann, a.a.O., § 2 MHG Rd.-Nr. 97).

Auch der Umstand, daß die beiden aufgeführten Wohnungen in der E.-Straße im City-Bereich liegen, ist nicht geeignet, die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens herbeizuführen. Es ist insoweit nur eine ungefähre Vergleichbarkeit erforderlich, die nach Auffassung des Gerichts hier gegeben ist. Eine Vergleichswohnung kann nur dann nicht zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden, wenn die Wohnlage der benannten Wohnungen kraß von derjenigen des beklagten Mieters abweicht, also z.B. Wohnungen in einer Villengegend mit einer Wohnung im Industrievorort verglichen werden.