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Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg18 C 667/8813.03.1989GE 1990, 321

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1 , § 558a Abs. 2 Nr. 1 , § 558e; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Beifügung des Mietspiegels; Gasthermen als Sammelheizung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die unterlassene Beifügung einer angekündigten Ablichtung des Mietspiegels führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

2. Gasthermen sind einer Sammelheizung gleichzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mieterhöhung stützt sich erkennbar auf den Berliner Mietspiegel, dessen Bezugnahme als Begründungsmittel grundsätzlich ausreichend ist, § 2 Abs. 2 MHG. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Kl. die Beifügung unterlassen hat, obwohl sie sie angekündigt hat. Die Ankündigung der Beifügung einer Ablichtung des einschlägigen Mietspiegels im Erhöhungsverlangen kann vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus betrachtet nicht so verstanden werden, als solle die Beifügung nunmehr Wirksamkeitsvoraussetzung für das Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sein. Etwas anderes mag für den hier nicht einschlägigen Fall gelten, in dem ein Mietspiegel, auf den Bezug genommen wird, nicht allgemein zugänglich ist.

Auch die Eingruppierung in das Mietspiegelfeld E 3 für Wohnungen, die in der Zeit von 1919-1949 bezugsfertig wurden, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Wohnung mit Gasthermen ausgerüstet ist. Zwar handelt es sich nicht um eine Sammelheizung, jedoch um eine Beheizung, die einer Sam melheizung gleichzusetzen ist. Die Beheizung erfolgt über eine zentrale Gasversorgung. Die amtlichen Erklärungen zum Berliner Mietspiegel se-hen eine solche Gleichstellung bei zentraler Versorgung mit dem Energieträger Gas ausdrücklich vor. Der bloße Umstand, daß die Gasthermen ge-trennt zu bedienen sind, läßt keine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zu den Fällen zu, in denen bei Vorliegen einer Sammelheizung einzelne Heizkörper ebenfalls getrennt zu bedienen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich durch die Inbetriebnahme der Gasthermen die Wohnung angemessen erwärmen läßt.