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Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg18 C 668/8813.03.1989GE 1990, 377

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558d, § 558b Abs. 2 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs.4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Mietspiegel; Orientierungsmerkmale; Bad; Steckdosen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Trotz mehrmaliger Zahlung des begehrten Mietzinses und telefonischer Zustimmung kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung das Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

2. Das Fehlen eines Handwaschbeckens im Bad und das Vorhandensein nur einer Steckdose in jedem Raum sind wohnwertmindernde Merkmale.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Klage mangelt es nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der mit dem Erhöhungsverlangen begehrte Mietzins mehrmals gezahlt worden ist, wobei dahinstehen kann, ob dies lediglich zwei-mal oder dreimal geschah. Unerheblich ist auch, daß der Bekl. der Kl. am Telefon mitteilte, er werde die Mieten zahlen, aber die schriftliche Zustimmung nicht erteilen. Zwar kann der Mieter dem schriftlichen Verlangen des Vermieters auch formlos, d.h. mündlich, zustimmen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des späteren Verhaltens des Bekl., kann man aber in seinem vorprozessualen Verhalten keine vorbehaltslose Zustimmung sehen. Der Bekl. hält ausweislich seiner Klageerwiderungsschrift das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam.

Soweit der Bekl. das Fehlen eines Handwaschbeckens im Bad und das Vorhandensein nur einer Steckdose in jedem Raum moniert, handelt es sich (...) um wohnwertmindernde Merkmale.