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Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg19 C 365/8828.11.1989GE 1990, 547

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhungsverlangen; Wohnflächenberechnung; Mansarde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Maßgebliche Fläche bei Mieterhöhung nach § 2 MHG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnfläche der von den Bekl. bewohnten Räumlichkeiten beträgt 108,59 qm. Der Sachverständige hat in einem Gutachten ein Aufmaß der Räume einschließlich der Mansarde vorgenommen und entsprechend der Wohnflächenberechnung nach DIN 283 diese Wohnfläche ermittelt.

Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit werden nicht erhoben. Die Wohn-fläche der Mansarde war dabei in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Mansarde tatsächlich ge-nutzt wird, sondern welche Nutzungsmöglichkeit, z.B. als Wohnraum, be-steht.

Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, daß die Mansarde eine Wär medämmung gemäß der jetzt geltenden DIN 4108 aufweist und damit zu Wohnzwecken geeignet ist.

Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, daß die Wohnfläche von nur 93,31 qm als zugesichert gelten müsse und der Kl. hiervon nicht einseitig abweichen könne. Im Mietvertrag wurde eine Wohnfläche nicht vereinbart. Aus dem anliegenden Aufmaß vom 15.11.1965, das dem damals maßgeblichen § 4 des 3. BMG entsprach, lassen sich jedoch nicht nur die Ermitt-lung der Fläche von 93,31 qm, sondern ebenso auch Flächenangaben zu der Mansarde (18 qm) und dem Balkon (5,36 qm) entnehmen, so daß bei einer Änderung der Gesetzeslage auch diese Flächenangaben zugrundegelegt werden können, ohne daß die Bekl. sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können.